Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Familiennachzug - Ausländerrecht

 Normen 

§§ 27 - 37 AufenthG

 Information 

1. Allgemein

Gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG wird die "Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft" für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie im Sinne des Art. 6 GG erteilt.

Das Gesetz unterscheidet bei dem Familiennachzug zwischen folgenden Formen:

Hinweis:

Der Familiennachzug zu einem Unionsbürger unterliegt den in § 3 FreizügG/EU geregelten Voraussetzungen, siehe dazu den Beitrag "Freizügigkeit in der EU".

Dies gilt auch für den Aufenthalt nahestehender Personen gemäß § 3a FreizügG/EU.

2. Voraussetzungen

Der nachziehende Familienangehörige hat zunächst kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Sein Aufenthaltsrecht erfordert das Vorliegen der Voraussetzungen des Familiennachzugs: D.h. gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG, dass der Nachzug der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft dient. Der bereits im Bundesgebiet lebende Ausländer muss mit dem Nachzug einverstanden sein.

Der Familiennachzug ist gemäß § 27 Abs. 1a AufenthG ausgeschlossen, wenn die Ehe zur Ermöglichung der Einreise und dem Aufenthalt in die Bundesrepublik geschlossen wurde oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

Es muss eine Beistandsgemeinschaft vorliegen, die auch nach außen hin gezeigt wird. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Eheleute / Familienangehörigen in einem Haushalt zusammenleben. Es sind alle Gesamtumstände zu berücksichtigen. In diesen Fällen muss dann das Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft durch andere Umstände dokumentiert werden bzw. die getrennte Haushaltsführung begründet werden (z.B. bei einer Arbeitstätigkeit in verschiedenen Orten).

Allgemeine Voraussetzungen des Familiennachzugs sind:

Der Familiennachzug eines Ausländers zu einem Deutschen (§ 28 AufenthG) ist gemäß den Forderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter erleichterten Bedingungen möglich.

3. Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Mit § 27 Abs. 5 AufenthG wird allen ausländischen Familienangehörigen, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt.

Das Recht auf uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang wurde einheitlich allen nachziehenden Familienangehörigen von Ausländern unabhängig davon gewährt, aus welchem Grund dem stammberechtigten Ausländer der Aufenthalt in Deutschland erlaubt worden ist. Damit wird es allen Familienangehörigen in gleicher Weise ermöglicht, durch eigene Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen zu können.

4. Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Die Mehrzahl der nach Deutschland einreisenden Ausländer erhalten entweder die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder den Status als subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 AsylG zuerkannt mit der Folge der anschließenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG zur temporären Aufenthaltsberechtigung für Personen, die keinen Asylanspruch haben werden.

Für Deutschland stellt der Zuzug eine Herausforderung dar. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/182) potenzieren sich die Probleme durch den rechtlichen Anspruch auf den Nachzug Familienangehöriger, der eine Einwanderung weiterer Menschen zur Folge hat.

Rechtsgrundlage des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ist § 36a AufenthG:

Nachzugsberechtigt sind nur Angehörige der Kernfamilie, d.h. Ehepartner, Eltern minderjähriger Ausländer und minderjährige ledige Ausländer. Sonstige Familienangehörige, einschließlich Geschwister, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Neuregelung. Die allgemein für den Familiennachzug geltenden Vorschriften (§§ 27, 29, 31, 33, 34, 35 und 36 Absatz 2 AufenthG) finden auch auf den neuen § 36a AufenthG Anwendung, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug relevante humanitäre Aspekte können sowohl in der Person des im Bundesgebiet aufhältigen subsidiär Schutzberechtigten als auch in der Person des im Ausland befindlichen Familienangehörigen vorliegen.

Humanitäre Gründe können aus unterschiedlichen Konstellationen resultieren, eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten werden aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beispielhaft die wichtigsten Fallgruppen im Gesetzestext genannt. Die in § 36a AufenthG vorgenommeine Aufzählung stellt jedoch keine Legaldefinition für an anderen Stellen des Aufenthaltsgesetzes relevante "humanitäre Gründe" dar (insbes. § 22, § 25 Abs. 4 AufenthG).

Hinweis:

Zu den Anforderungen der einzelnen an die humanitären Gründe in Frage kommenden Gründe siehe die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438, Seite 22 ff).

Dabei ist der Familiennachzug gemäß § 36a Abs. 2 AufenthG begrenzt: Monatlich können 1.000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Kindeswohl ist besonders zu berücksichtigen. Bei Vorliegen von humanitären Gründen sind Integrationsaspekte besonders zu berücksichtigen.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel ausgeschlossen, wenn einer der in § 36a Abs. 3 AufenthG aufgeführten Sachverhalte vorliegt.

Hinweis:

Zu den Anforderungen der einzelnen Ausschlussgründe siehe die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2438, Seite 24 ff).

 Siehe auch 

Ehegattennachzug - Ausländerrecht

Kindernachzug - Ausländerrecht

Nachzug sonstiger Angehöriger - Ausländerrecht

Nachzug des Lebenspartners - Ausländerrecht

Wiederkehrrecht - Ausländerrecht