Rechtswörterbuch

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Anwärterbezüge

 Normen 

§§ 59 - 66 BBesG

Besoldungsgesetze der Länder

 Information 

Als Anwärterbezüge werden die Versorgungsbezüge von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bezeichnet.

Beispiel:

Lehramtsreferendare, Rechtsreferendare, Forstreferendare

Gemäß § 59 BBesG bestehen die Anwärterbezüge aus folgenden Bestandteilen:

  • Anwärtergrundbetrag

  • Anwärtersonderzuschläge

  • Familienzuschlag

  • Vermögenswirksame Leistungen

  • ggf. Sonderzahlungen gemäß der bundes- oder landesrechtlichen Regelung

Dabei ist der Anwärtergrundbetrag ein Teilbetrag der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten könnte.

Die Anwärterbezüge können gemäß § 66 BBesG gekürzt werden, wenn der Anwärter die entsprechende Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem anderen von dem Anwärter zu vertretenen Grund verzögert.

 Siehe auch 

Beamte - Alimentation

Juristenausbildung

BVerwG 13.09.2001 - 2 A 9/00 (Rückforderung von Anwärterbezügen)

BVerwG 10.02.2000 - 2 A 6/99 (Rückforderung aufgrund einer Auflage)

Buchwald: Bundesbesoldungsgesetz; Kommentar; Loseblatt, 123. Auflage

Seifert/Schinkel: Besoldungsrecht des Bundes und der Länder; Handbuch