Anwärterbezüge
Besoldungsgesetze der Länder
Als Anwärterbezüge werden die Versorgungsbezüge von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bezeichnet.
Beispiel:
Lehramtsreferendare, Rechtsreferendare, Forstreferendare
Gemäß § 59 BBesG bestehen die Anwärterbezüge aus folgenden Bestandteilen:
Anwärtergrundbetrag
Anwärtersonderzuschläge
Familienzuschlag
Vermögenswirksame Leistungen
ggf. Sonderzahlungen gemäß der bundes- oder landesrechtlichen Regelung
Dabei ist der Anwärtergrundbetrag ein Teilbetrag der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten könnte.
Die Anwärterbezüge können gemäß § 66 BBesG gekürzt werden, wenn der Anwärter die entsprechende Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem anderen von dem Anwärter zu vertretenen Grund verzögert.
BVerwG 13.09.2001 - 2 A 9/00 (Rückforderung von Anwärterbezügen)
BVerwG 10.02.2000 - 2 A 6/99 (Rückforderung aufgrund einer Auflage)
Buchwald: Bundesbesoldungsgesetz; Kommentar; Loseblatt, 123. Auflage
Seifert/Schinkel: Besoldungsrecht des Bundes und der Länder; Handbuch