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Beamte - Alimentation

 Normen 

§ 78 BBG

BBesG

BBesGVwV

BeamtVG

Beamtenversorgungsgesetze der Länder

Art. 33 GG

HeilVfV

 Information 

1. Allgemein

Staatliche Unterhaltsgewährung für Beamte.

Die Alimentation der Beamten umfasst:

  • die Besoldung der aktiven (diensttätigen) Beamten

  • die Leistungen im Krankheitsfall sowie der Gesundheitsfürsorge (Beihilfe)

  • die Versorgung der Ruhestandsbeamten (geregelt im BeamtVG, der Heilverfahrensverordnung bzw. den Versorgungsgesetzen der Länder)

  • die Versorgung der Beamten nach einem Dienstunfall (geregelt im BeamtVG bzw. den Versorgungsgesetzen der Länder)

  • die Versorgung Hinterbliebener von verstorbenen Beamten (geregelt im BeamtVG bzw. den Versorgungsgesetzen der Länder)

Das Alimentationsprinzip ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und als solcher verfassungsrechtlich von Art. 33 Abs. 4 und 5 GG garantiert (vgl. BVerfG 10.12.1985 - 2 BvL 18/83). Der Alimentationsgrundsatz ist aber nicht absolut geschützt. Verfassungsmäßig garantiert ist nur der Alimentationsanspruch desjenigen Beamten, der sich durch sein Verhalten nicht grundsätzlich in Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Ordnung setzt. Bei einem Fehlverhalten ist daher eine Kürzung der Bezüge bzw. der Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen grundsätzlich möglich.

2. Besoldung

Rechtsgrundlage der Besoldung ist das Bundesbesoldungsgesetz bzw. die Besoldungsgesetze der Länder. Gemäß § 1 Abs. 2 BBesG besteht die Besoldung aus folgenden Bestandteilen:

  • Grundgehalt

  • Familienzuschlag

    Nach § 40 Abs. 4 S. 1 BBesG erhält ein Beamter den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgeblichen Familienzuschlags zur Hälfte, wenn sein Ehegatte auch Beamter ist und ihm ebenfalls ein Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zustünde.

    Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist aber auf die Fälle einzuschränken, in denen die Arbeitszeit beider Ehegatten zusammen die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht oder überschreitet (BVerwG 24.09.2013 -2 C 52/11).

  • Vergütungen

  • Zulagen

  • Auslandsdienstbezüge

  • Leistungsbezüge für bestimmte Hochschulmitarbeiter

3. Altersversorgung

Die Altersversorgung des Beamten wird unmittelbar vom Dienstherrn (d.h. also nicht wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung durch die jeweiligen Rentenversicherungsträger) erbracht und richtet sich u.a. nach dem zuletzt innegehabten Amt.

Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Aber: Gemäß § 5 BeamtVG sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes, wenn der Beamte aus einem Amt in den Ruhestand getreten ist, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten hatte. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG 17.03.2016 - 2 C 2/15).

In der Entscheidung urteilten die Richter ebenfalls, dass auch das langjährige Auseinanderfallen von Amt und Funktion nicht zwingend durch eine Orientierung der Versorgungshöhe am höherwertigen Dienstposten zu kompensieren ist, wenn nicht rechtzeitig zwei Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls eine Beförderung in das entsprechende höhere Amt erfolgt ist.

Anerkennung von Vordienstzeiten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge:

Bei Vorliegen der in den Beamtengesetzen aufgeführten Voraussetzungen können abgeleistete Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt werden und sind in die der Berechnung der Versorgungsbezüge einzubeziehen.

Beispiele anhand LBeamtVG NRW:

  • § 10 Nr. 1 LBeamtVG NRW: Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder ihrer Verbände:

    Der Arbeitgeber / Dienstherr muss jedoch die Religionsgemeinschaft selbst sein. Nicht anerkannt werden Zeiten, wenn es sich um eine juristischen Person in Trägerschaft des Religionsgemeinschaft handelt, z.B. eine Stiftung.

  • § 10 Nr. 1 LBeamtVG NRW: Erwerb besonderer Fachkenntnisse auf wissenschaftlichem Gebiet, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden.

  • § 11 LBeamtVG NRW:

    Absatz 1: Die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben war, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

    Absatz 2: Für die Beamten des Vollzugsdienstes können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich gewesen sind.

  • § 9 Nr. 2 LBeamtVG NRW:

    Als ruhegehaltfähig sollen (kein Ermessen!) auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gestanden hat, sofern diese Tätigkeit zu der Ernennung geführt hat: Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit. Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der in Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.

Vorgaben bei der Ermessensanwendung im Rahmen der Entscheidung über die Anrechnung (u.a. OVG Nordrhein-Westfalen 23.02.2011 - 3 A 1971/09):

"Die Behörde hat das ihr eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Eine Ermessensentscheidung über die Anerkennung berücksichtigungsfähiger Vordienstzeiten muss auf Erwägungen gestützt sein, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck der gesetzlichen Regelung sachgerecht sind. (...) Die §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. verfolgen den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Es geht mithin insoweit nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um die annähernde Gleichstellung der Versorgung mit derjenigen eines sog. "Nur-Beamten". Vor diesem Hintergrund steht eine Ermessenspraxis mit den Anrechnungsvorschriften in Einklang, die eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung der Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten gegenüber "Nur-Beamten" zu vermeiden sucht. Eine Ermessenspraxis, die demgegenüber auf eine Schlechterstellung gerichtet ist, widerspricht den §§ 11, 12 und 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG a.F. In die Ermessensausübung kann allerdings einbezogen werden, ob Beamte durch die von den Anrechnungsbestimmungen erfassten vordienstlichen Tätigkeiten eine weitere, der Altersversorgung dienende Leistung erworben haben."

Alternativ kann der Beamte bei einer Entlassung aus dem Dienst das Altersgeld für Beamte beantragen.

4. Hinterbliebenenversorgung

Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erwächst aus dem Rechtsgrund der öffentlichen-rechtlichen Unterhaltspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, also nicht kraft eines Erb- oder privaten Unterhaltsrechts, ein eigener, selbstständiger Anspruch.

Nur die Witwe / der Witwer des Beamten wird lebenslang versorgt (Ausnahme: Wiederverheiratung, Gegenausnahme: Auflösung der neuen Ehe, vgl. BVerfG 21.01.1969 - 2 BvL 11/64). Für die Versorgung einer Waise besteht eine zeitliche Beschränkung, die Altersgrenze bildet grundsätzlich das 18. Lebensjahr (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG; BVerfG 15.05.1985 - 2 BvL 24/82).

Allgemeine Sozialleistungen, Steuervergünstigungen, einseitige Zuwendungen und Hilfen, die dem Beamten wie jedem Staatsbürger zustehen, können in gewissen Grenzen auf den Versorgungsanspruch angerechnet werden. Auch kann der Versorgungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verwiesen werden (vgl. § 55 Abs. 1 BeamtVG; BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82).

 Siehe auch 

Altersgeld für Beamte

Beamte

Beamte - Institutionsgarantie

Beschäftigte im öffentlichen Dienst

BVerwG 24.01.2013 - 5 C 12/12 (Alimentation betrifft nicht einen gesetzlich nicht geregelten Ersatz für Aufwendungen)

BVerwG 23.07.2009 - 2 C 76/08 (keine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes aufgrund der Verzögerung eines Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst von fünf Monaten)

BVerwG 17.06.2004 - 2 C 34/02 (Beihilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit)

BVerwG 19.12.2002 - 2 C 34/01 (Anpassung der Beamtenbesoldung an die Einkommensentwicklung)

BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 (Beihilfe - Private Krankenversicherung - Alimentationsprinzip - Leistungen)

BVerfG 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

BVerfG 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

Lemhöfer, Versorgungsreformgesetz 1998 vor der verfassungsrechtlichen Bewährung, Zeitschrift für das Beamtenrecht - ZBR 2000, 335.

Schaller: Amtsangemessene Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien; Recht im Amt - RiA 2005, 112

Veltmann: Versorgung von Beamtenehepaaren - doppelt privilegiert oder diskriminiert?; Zeitschrift für Beamtenrecht - ZBR 2011, 297

Zähle: Verhältnis von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung; Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS 2019, 41