Rechtswörterbuch

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Urlaub - Elternzeit und Mutterschutz

 Normen 

§ 17 BEEG

§ 24 MuSchG

 Information 

1. Mutterschutz

Die Auswirkungen des Mutterschutzes auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin sind in § 24 MuSchG geregelt:

Die Zeiten des Mutterschutzes gelten als Beschäftigungszeiten mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin während dieser Zeiten Urlaubsansprüche erwirbt.

Konnte der Urlaub vor dem Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig genommen werden, kann die Frau den Urlaub nach dem Ablauf der Mutterschutzfristen im laufenden oder im nächsten Jahr in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die Urlaubstage, die aus dem vorherigen Urlaubsjahr übertragen wurden.

Wird von einer Arbeitnehmerin unmittelbar im Anschluss an den MutterschutzElternzeit in Anspruch genommen, richtet sich mit Beginn der Elternzeit das Fristenregime für den nicht genommenen Erholungsurlaub allein nach § 17 Abs. 2 BEEG, auch wenn er bereits nach § 24 S. 2 MuSchG "übertragen" worden ist (BAG 15.12.2015 - 9 AZR 52/15).

Sofern die Arbeitnehmerin nach dem Mutterschutz eine Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt Folgendes:

2. Elternzeit

2.1 Vor der Elternzeit entstandener Urlaubsanspruch

Rechtsgrundlage ist § 17 BEEG:

Das Bundesarbeitsgericht änderte mit der Entscheidung BAG 20.05.2008 - 9 AZR 219/07 seine Rechtsprechung zur Übertragbarkeit des Urlaubs bei der Inanspruchnahme mehrerer, sich anschließender Elternzeiten:

Nunmehr gilt: Der vor dem Antritt der Elternzeit entstandene Urlaubsanspruch wird auf das Jahr des Wiederantritts der Arbeit bzw. auf dessen Folgejahr übertragen. Dies gilt auch, wenn sich mehrere Elternzeiten aneinander reihen.

Ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs besteht nicht, es sei denn das Arbeitsverhältnis wird während oder nach der Elternzeit beendet.

Vor der Elternzeit zu viel erhaltene Urlaubstage können im Jahr des Wiederantritts der Arbeit mit dem aktuellem Urlaubsanspruch verrechnet werden. Wird das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit gekündigt, ist das aufgrund der Lohnfortzahlung während der Urlaubstage erhaltene Gehalt nicht zu erstatten.

Das "nächste Urlaubsjahr" iSv. § 17 Abs. 2 BEEG und § 24 S. 2 MuSchG ist kein - im Vergleich zur Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG - verlängerter Übertragungszeitraum, sondern Urlaubsjahr iSv. § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG (BAG 15.12.2015 - 9 AZR 52/15).

2.2 Entstehen neuer Urlaubsansprüche

Während der Inanspruchnahme der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass keine neuen Urlaubsansprüche entstehen.

Kürzungsmöglichkeit des Arbeitgebers: Sofern der Arbeitnehmer während eines laufenden Urlaubsjahres seine Tätigkeit wieder aufnimmt, kann gemäß § 17 BEEG der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden Monat der Elternzeit um 1/12 kürzen - er muss dies aber nicht!

Form und Zeitpunkt der Abgabe der Kürzungserklärung des Arbeitgebers:

Der BGH hat bezüglich der Form und des Zeitpunkts der Kürzungserklärung folgende Grundsätze festgelegt (BAG 28.07.1992 - 9 AZR 340/91

"Will er seine Befugnis ausüben, ist nur eine (empfangsbedürftige) rechtsgeschäftliche Erklärung erforderlich, um den Anspruch auf Erholungsurlaub herabzusetzen (...). Diese Erklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Es reicht aus, daß dem Arbeitnehmer nur der gekürzte Urlaub gewährt wird oder ihm erkennbar ist, daß der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will (...). Weitere Voraussetzungen für eine Kürzung des Urlaubs bzw. der Urlaubsabgeltung sind nicht gegeben, insbesondere ist die Wirksamkeit der Kürzungserklärung nicht darauf beschränkt, daß sie vor Antritt des Erziehungsurlaubs abgegeben wird."

Abgabe der Erklärung im beendeten Arbeitsverhältnis: Es war jedoch in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Arbeitgeber die Erklärung nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben muss, wenn er von seiner Kürzungsbefugnis Gebrauch machen will. Mit der Entscheidung BAG 19.05.2015 - 9 AZR 725/13 hat das BAG die Frage dahin gehend entschieden, dass eine Kürzungsmöglichkeit im beendeten Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Wird das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt oder in der Elternzeit beendet, können Arbeitgeber nur während der einzuhaltenden Kündigungsfristen oder vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags von ihrer Kürzungsbefugnis Gebrauch machen.

Urlaubsanspruch wenn der Arbeitnehmer in der Elternzeit teilzeit berufstätig ist: Bei einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf einen ihrer verringerten Arbeitszeit entsprechenden anteiligen Urlaubsanspruch.

3. Arbeitsunfähigkeit nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz

Wird die Arbeitnehmerin mit dem Ende der Elternzeit arbeitsunfähig krank, gilt das Jahr ihrer Rückkehr auch für den "alten" Urlaub als das maßgebliche Urlaubsjahr. Dieser Urlaub unterfällt dem Fristenregime des Urlaubs aus dem Jahr der Rückkehr und kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG übertragen werden (BAG 15.12.2015 - 9 AZR 52/15).

 Siehe auch 

Elternzeit - Erwerbstätigkeit

Sonderzahlungen

Urlaub

Urlaub - Abgeltung

Urlaub - Wechsel des Arbeitsplatzes

Urlaub - Urlaubsentgelt

BAG 20.08.2002 - 9 AZR 353/01 (Urlaubsgeld und Mutterschutz)

BAG 14.08.1996 - 10 AZR 70/96

BAG 13.06.1996 - 2 AZR 736/95

BAG 23.04.1996 - 9 AZR 165/9

BAG 23.08.1990 - 6 AZR 528/88

BAG 13.11.1986 - 8 AZR 68/83

Roos/Bieresborn: MuSchG - BEEG: Mutterschutz - Elterngeld - Elternzeit; Kommentar; 2. Auflage 2018