Rechtswörterbuch

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Rechtsanwalt - Teilbereiche der Berufstätigkeit

 Normen 

§ 43b BRAO

§ 7 BORA

 Information 

Die Nennung von gesonderten Qualifikationen des Rechtsanwalts im Rahmen der anwaltlichen Werbung unterliegt - unabhängig von dem Fachanwaltsrecht - den Vorgaben des § 7 BORA.

Bei den Voraussetzungen der Nennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit ist gemäß § 7 BORA wie folgt zu unterscheiden:

  • Teilbereiche der Berufstätigkeit ohne qualifizierende Zusätze (z.B. Familienrechtsanwältin):

    Der Rechtsanwalt muss seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen können. Diese können in der Ausbildung, durch die Berufstätigkeit, durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben werden.

  • Teilbereiche der Berufstätigkeit mit qualifizierenden Zusätzen:

    Qualifizierende Zusätze sind z.B. die Bezeichnungen "Interessenschwerpunkt", "Tätigkeitsschwerpunkt", "Fachgebiet".

    Die Benennungen dürfen nicht irreführend oder mit Fachanwaltschaften verwechselbar sein. Daher ist die Bezeichnung "Fach-Rechtsanwalt" unzulässig.

    Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichen Umfang tätig gewesen sein.

    Die Anforderungen an eine "Tätigkeit in erheblichem Umfang" sind dabei nicht schematisch festgelegt, sondern bestimmen sich nach dem qualifizierenden Zusatz. Als Tätigkeit sind nicht nur rechtsanwaltliche Tätigkeiten, sondern auch andere juristische Tätigkeiten anerkannt.

    Hinweis:

    Zu den Anforderungen an die Bezeichnung Spezialist siehe den Beitrag "Rechtsanwalt - Spezialist".

Die Auswahl des qualifizierenden Zusatzes obliegt dem Rechtsanwalt. In Praxisbroschüren, Rundschreiben u.Ä. dürfen auch andere Hinweise und Erläuterungen gegeben werden, sofern sie sachlich und berufsbezogen sind. Die Angaben von Erfolgs- und Umsatzzahlen sind unzulässig.

 Siehe auch 

Fachanwalt

Interessenschwerpunkt

Rechtsanwaltsgerichtliches Verfahren

Rechtsanwaltswerbung

Rechtsanwalt - Spezialist

Tätigkeitsschwerpunkt