Rechtswörterbuch

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Rechtsanwalt - Spezialist

 Normen 

§ 43b BRAO

§ 7 BORA

 Information 

Wer als Rechtsanwalt qualifizierende Zusätze verwendet, muss gemäß § 7 BORA zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichen Umfang tätig geworden sein.

Die Werbung des Rechtsanwalts als "Spezialist" für ein bestimmtes Fachgebiet ist nunmehr bei Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung zulässig:

  • Nach den Ausführungen der Richter der Entscheidung BVerfG 28.07.2004 - 1 BvR 159/04 sind Fachanwälte nicht notwendig Spezialisten. Angesichts der Weite der Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet sind, wird insoweit keine Spezialisierung verlangt. Wer sich als Spezialist bezeichnet, bringt damit zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn gar nicht ausschließlich, einen Teilbereich des Vollberufs bearbeitet.

    Spezialisiert sich ein Anwalt tatsächlich auf einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung, wehrt er mit der Außendarstellung als Spezialist zugleich die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend ab. Die so informierten Rechtsuchenden werden bei ihm nur unter besonderen Umständen Rechtsrat auf anderen Feldern nachfragen. Die mit einer solchen Information verbundene dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit kann mit den Begriffen des Schwerpunkts oder der Fachanwaltsbezeichnung nicht ausgedrückt werden.

  • Der BGH führt dazu aus (BGH 24.07.2014 - I ZR 53/13): Angesichts der Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Spezialist" und "Fachanwalt" ist es im Hinblick auf die Interessenlage des rechtsuchenden Publikums und der Anwaltschaft gerechtfertigt, von einem sich selbst als Spezialisten bezeichnenden Rechtsanwalt zumindest die Expertise eines Fachanwalts zu erwarten. Jedenfalls wenn das Fachgebiet, für das sich der werbende Rechtsanwalt als Spezialist bezeichnet, auch ein Rechtsgebiet ist, für das eine Fachanwaltschaft besteht, ist zur Überprüfung dieser Werbebehauptung auf die jeweiligen Anforderungen der Fachanwaltsordnung an besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zurückzugreifen. Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalts zu stellenden Anforderungen, werden die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt, wenn sie die Begriffe "Fachanwalt" und "Spezialist" verwechseln.

    Hinweis:

    Die Rechtsprechung OLG Nürnberg 20.07.2007 - 3 U 2675/06 und OLG Stuttgart 24.01.2008 - 2 U 91/07 ist somit überholt.

Ein Rechtsanwalt, der sich auf die Zulässigkeit der Bezeichnung "Spezialist" beruft, muss die seinen Angaben nach entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen (BGH 05.12.2016 - AnwZ (Brfg) 31/14). Und: Sofern ein Fachanwalt sich zusätzlich für das Gebiet seiner Fachanwaltsbezeichnung als Spezialist bezeichnet will, muss er ebenfalls Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen, die das Fachanwaltsniveau übersteigen (BGH 05.12.2016 - AnwZ (Brfg) 31/14).

Zu der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Spezialanwalts siehe den Beitrag "Rechtsanwaltsvergütung - Auslagen".

 Siehe auch 

Fachanwalt

Interessenschwerpunkt

Rechtsanwaltsgerichtliches Verfahren

Rechtsanwaltswerbung

Tätigkeitsschwerpunkt

Saenger/Scheuch: Der anwaltliche "Spezialist". Regelungsbedarf und Gestaltungsmöglichkeiten; BRAK-Mitt. 2016 157