Rechtswörterbuch

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Nutzungsänderung

 Normen 

§§ 29 - 37 BauGB

Baden-Württemberg: § 50 LBO,BW
Bayern: § 63 BayBO
Berlin: § 62 Abs. 2 BauO Bln
Brandenburg: § 55 BbgBO
Bremen: § 65 BremLBO
Hamburg: § 61 HBauO
Hessen: § 64 HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 64 f. LBauO M-V
Niedersachsen: § 60 f. NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 63 BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: § 62 LBauO,RP
Saarland: § 61 LBO,SL
Sachsen: § 62 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 67 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 69 LBO,SH
Thüringen: § 52 ThürBO

 Information 

Eine Nutzungsänderung ist die Änderung der (genehmigten) Benutzungsart oder die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage.

Auch die Nutzungsänderung ist grundsätzlich "Vorhaben" i.S. des § 29 BauGB, es sind daher die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 30 - 37 BauGB) einschlägig. Des Weiteren besteht für die Nutzungsänderung ebenso wie für die Errichtung, der Änderung und den Abriss einer baulichen Anlage das Erfordernis einer Baugenehmigung nach Maßgabe der Vorschriften in den Landesbauordnungen, wobei jedoch in den Landesbauordnungen eine Vielzahl von Nutzungsänderungen genehmigungsfrei gestellt werden.

Von Bedeutung ist jedoch nicht jede beliebige Änderung der Nutzungsweise, sondern es muss eine Nutzungsänderung vorliegen, die die Funktion, die rechtliche Qualität der bisherigen zulässigen Nutzung ändert und damit in bodenrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu aufwirft (BVerwG 11.11.1988 - 4 C 50/87). Danach liegt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weiter gehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen 15.8.1995 - 11 A 850/92). In planungsrechtlicher Hinsicht ist eine Nutzungsänderung insbesondere dann anzunehmen, wenn die Änderung die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange berührt (OVG Nordrhein-Westfalen 13.11.1995 - 11 B 2161/95).

Bauliche Änderungen können - müssen aber nicht notwendig - mit baulichen Veränderungen verbunden sein.

Beispiele:

Beispiele für bodenrechtlich relevante Nutzungsänderungen finden sich etwa in der Umwandlung einer Gaststätte in eine Diskothek, eines Büros in eine Wohnung (BVerwG 27.05.1983 - 4 C 67/78).

Gegenbeispiel einer bodenrechtlich irrelevanten Nutzungsänderung, die die Genehmigungsfrage nicht erneut aufwirft, wäre die Umwandlung eines Spielwarengeschäfts in eine Modeboutique.

Mithin gilt daher andererseits auch der Umkehrschluss, dass eine Nutzungsänderung dann genehmigungsfrei ist, wenn für die neue Nutzung keine weiter gehenden Anforderungen gelten als für die bisherige (vgl. Wortlaut des § 50 Abs. 2 LBO BW).

Beispiel:

Für die Umwandlung eines Kuhstalls in einen Schweinestall im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs (Benutzungsänderung) gilt Folgendes: Ruft der Schweinestall Immissionen hervor, welche die Nachbarschaft stärker beeinträchtigen, gelten nach den entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnungen (z.B. § 3 BauO NRW 2018) weiter gehende Anforderungen.

Die näheren Voraussetzungen für das Vorliegen einer Genehmigungsfreiheit sind in den Landesbauordnungen der Länder geregelt.

Nach § 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BauO NRW 2018 (vgl. die entsprechenden Vorschriften über die Genehmigungsfreiheit in den übrigen Landesbauordnungen) ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (s. § 30 Abs. 1 BauGB) die Änderung der Nutzung eines Wohngebäudes der Gebäudeklassen 1 - 3 (s. zur Begriffsbestimmung der Gebäudeklassen § 2 Abs. 3 BauO NRW 2018) genehmigungsfrei, wenn eine Neuerrichtung oder Änderung des Gebäudes bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre. Dies ist wiederum unter folgenden Voraussetzungen der Fall:

  • Das Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans.

  • Die Erschließung ist gesichert.

    und

  • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Unter den genannten Voraussetzungen sind auch Nutzungsänderungen von Nebengebäuden und Nebenanlagen genehmigungsfrei.

Zu beachten ist aber, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen entbindet, die in den Landesbauordnungen oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.

 Siehe auch 

Baunutzungsverordnung

Bebauungsplan

Formelle Illegalität einer baulichen Anlage

Materielle Illegalität einer baulichen Anlage

Nutzungsänderung - Privilegierung im Außenbereich

Nutzungsuntersagung - bauordnungsrechtliche

BFH 10.11.2004 - XI R 31/03 (Verlust der Eigenschaft als Betriebsvermögen)

BFH 27.08.2004 - IV B 173/03 (Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Grundstücke)

BVerwG 10.01.1994 - 4 B 192/93 (Nutzungsänderung nicht privilegierte Anlage im Außenbereich)

BVerwG 11.11.1988 - 4 C 50/87

BVerwG 27.05.1983 - 4 C 67/78

Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum: BauO NRW. Kommentar; 13. Auflage 2019

Glöckner/Berg: Fachanwaltskommentar Bau- und Architektenrecht 2. Auflage 2015

Jeromin: LBauO Rh-Pf, Kommentar; 4. Auflage 2016

Jeromin: Nutzungsänderung und Abstandsflächenrecht; Baurecht - BauR 2000, 510

Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 5. Auflage 2017

Lembcke: Handbuch Baukonfliktmanagement: Mediation, Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgutachten; 1. Auflage 2013

Ulbrich: Formularbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 4. Auflage 2018