Rechtswörterbuch

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Nothilfe

 Normen 

§ 32 StGB

§ 34 StGB

§ 227 BGB

§ 228 BGB

§ 323c StGB

§ 2 Nr. 13a SGB VII

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Nothelfer ist derjenige, der eine Gefahr bzw. einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von einem anderen abwendet.

2. Unfallversicherung bei einer Schädigung des Nothelfers

Entschädigungsansprüche stehen grundsätzlich lediglich demjenigen zu, der als Nichtstörer im polizeilichen Notstand zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen wird.

Nothelfer sind jedoch bei der Ausübung der Nothilfe gemäß § 2 Nr. 13a SGB VII durch die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Nach dem Urteil BGH 24.01.2006 - VI ZR 290/04 führt der Versicherungsschutz für Nothelfer nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII.

Wird die Nothilfe von einem niedergelassenen Arzt geleistet, der gemäß § 6 SGB VII freiwillig gesetzlich unfallversichert ist, so ist die Abgrenzung, nach welcher Vorschrift die Nothilfe versichert war, nach den Vorgaben des § 135 SGB VII vorzunehmen (BSG 18.09.2012 - B 2 U 20/11 R).

3. Strafrechtliche Grenzen

Die strafrechtlichen Grenzen für eine zulässige Nothilfe setzen die §§ 32 StGB, 34 StGB. Es gelten dabei die gleichen Voraussetzungen wie für denjenigen, der eine Gefahr bzw. einen Angriff von sich selbst abwendet (s. Notwehr, Notstand - rechtfertigender).

Unter den Voraussetzungen des § 323c StGB ist die Unterlassung der gebotenen Nothilfe (hier Hilfeleistung genannt) strafbar.

4. Keine Anwendung im Polizeirecht

Als Grundlage für polizeiliches Handeln scheidet das Nothilferecht aus, da andernfalls die detaillierten Regelungen des Schusswaffengebrauchs obsolet würden. Die Bestimmung in den Polizeigesetzen, dass bei der Zwangsanwendung die Vorschriften des allgemeinen Notwehrrechts unberührt bleiben, stellen lediglich klar, dass sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des einzelnen Beamten nach diesen Vorschriften richtet.

 Siehe auch 

Nichtstörer

Notstand - rechtfertigender

Notwehr

Verhaltensstörer

Erb: Nothilfe durch Folter; Jura 2005, 24

Loyal: Die Nothilfe im Zusammenspiel von Zivilrecht und gesetzlicher Unfallversicherung; Versicherungsrecht - VersR 2013, 966