Rechtswörterbuch

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Verhaltensstörer

 Normen 

§ 17 OBG NW

§ 4 PolG NRW

 Information 

Störer im Polizei- und Ordnungsrecht: Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von natürlichen oder juristischen Personen gestört, so sind die zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen gegen diejenigen Personen zu richten, die die Störung oder Gefahr verursacht haben.

 Siehe auch 

Gefahr - öffentliche

Sicherheit und Ordnung - öffentliche

Zustandsstörer

Garbe: Die Störerauswahl und das Gebot der gerechten Lastenverteilung; DÖV 1998, 632