Rechtswörterbuch

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Unterlassene Hilfeleistung

 Normen 

§ 323c StGB

 Information 

1. Unterlassene Hilfeleistung

Die unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c Abs. 1 StGB geregelt:

Wegen unterlassener Hilfeleistung macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl es möglich und zumutbar wäre. Unglücksfall ist jedes plötzlich auftretende Ereignis, das erhebliche Gefahren hervorruft. Eine Gefahr oder Not ist gemein, wenn sie nicht nur einen Einzelnen, sondern die Allgemeinheit betrifft.

In den Fällen, in denen unaufklärbar bleibt, ob der Täter sich in strafbarer Weise an der einen Unglücksfall bildenden Brandstiftung beteiligt hat, kann der Täter nach § 323c StGB bestraft werden, wenn er die erforderliche, ihm mögliche und zumutbare Hilfe nicht geleistet hat. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung (BGH 21.10.2008 - 4 StR 440/08) jedoch, "dass der Lebensvorgang, der der Anklage wegen der Begehungstat zugrunde liegt, und das als unterlassene Hilfeleistung zu wertende Geschehen bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitlicher geschichtlicher Vorgang (...) und damit als eine Tat im prozessualen Sinne anzusehen sind."

2. Behinderung von hilfeleistenden Personen

Der zum 30.05.2017 neu eingefügte § 323c Abs. 2 StGB stellt die Behinderung von Personen unter Strafe, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Dritten Hilfe leisten oder leisten wollen. Damit erweitert die Vorschrift letztlich den Schutz von Personen (d.h. deren Leben oder Gesundheit) oder Sachwerten in entsprechenden Situationen vor Gefahren durch eine verzögerte oder verhinderte Hilfeleistung, ohne dass es insoweit auf den Nachweis einer Kausalität des behindernden Verhaltens ankommt.

Das Tatbestandsmerkmal des Behinderns setzt eine spürbare, nicht unerhebliche Störung der Rettungstätigkeit voraus. Daher müssen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/12153 - Beschlussempfehlung) die Hilfsmaßnahmen der hilfeleistenden Person mindestens erschwert werden, wie zum Beispiel durch Beschädigung von technischem Gerät, durch Versperren eines Wegs, durch Nichtbeiseitetreten, durch Blockieren von Notfallgassen oder durch Beeinträchtigung der Tätigkeit von Ärzten und Krankenhauspersonal in der Notaufnahme. Da die Strafbarkeit allein an das Behindern einer hilfeleistenden Person anknüpft, kommt es nicht darauf an, ob sich dieses Verhalten konkret negativ für die Person oder die Sache auswirkt, der die Hilfeleistung zugutekommen soll. Die Strafbarkeit tritt also beispielsweise auch dann ein, wenn das Opfer trotz der Behinderung von anderen Personen gerettet werden konnte oder eine Rettung des Opfers gar nicht mehr möglich war, weil es zum Zeitpunkt der Behinderung einer hilfeleistenden Person bereits verstorben war.

Eine Schädigung des Opfers tritt regelmäßig schon infolge einer Verzögerung der Hilfe ein, weil dadurch die Lage des Verunglückten zunehmend verschlimmert wird. Hierbei kommt nicht nur die erhöhte Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Opfers in Betracht, sondern es müssen auch die Vermehrung und Verlängerung von Schmerzen berücksichtigt werden.

 Siehe auch 

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte

Geppert: Die unterlassene Hilfeleistung; Jura 2005, 39

Schiemann: Das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2017, 1846