Rechtswörterbuch

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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

 Normen 

§ 346 HGB

§ 362 HGB

 Information 

Als Handelsbrauch anerkannte Sonderform des rechtsgeschäftliches Schweigens.

Grundsätzlich hat Schweigen im Rechtsverkehr keine Bedeutung. Eine Ausnahme ist das Schweigen eines Kaufmanns auf den Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreiben.

Die Voraussetzungen sind:

  1. 1)

    Die Vertragsparteien müssen Kaufleute sein.

  2. 2)

    Verhandlungen müssen vorausgegangen sein, deren Ergebnis das zugegangene Schreiben wiedergibt.

  3. 3)

    Kein unverzüglicher Widerspruch.

Mit dem Schweigen des Kaufmanns nach dem Erhalt gilt der Vertrag mit den schriftlich fixierten Klauseln als vereinbart.

Das Schreiben muss dem Kaufmann kurz nach den Verhandlungen zugehen, auf diese Bezug nehmen und der Absender darf nicht bewusst den Inhalt der Vertragsverhandlungen verfälschen..

 Siehe auch 

Firma

Freibleibend

Gutgläubiger Erwerb - Handelsrecht

Handelsbrauch

Handelsgeschäft

Handelsregister

Kammer für Handelssachen

Kaufmann

Prokura

Zurückbehaltungsrecht - Handelsrecht

OLG Köln 12.06.1995 - 19 U 15/95

BGH 08.02.2001 - III ZR 268/00 (Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben)

Thamm: Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben; DB (Der Betrieb) 1997, 213