Rechtswörterbuch

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Prokura

 Normen 

§§ 48 - 53 HGB

 Information 

1. Allgemein

Besondere Form einer Vollmacht im Handelsrecht, deren Voraussetzungen und Umfang gesetzlich geregelt ist.

Rechtsgrundlagen der Prokura sind die §§ 48 - 53 HGB. Die Prokura kann nur von dem Inhaber eines Handelsgeschäfts oder seinem Vertreter erteilt werden und ist im Handelsregister einzutragen. Die Eintragung hat eine deklaratorische Wirkung.

Die Prokura kann an eine Person als Einzelprokura oder an mehrere Personen gemeinschaftlich als Gesamtprokura erteilt werden, die nur gemeinschaftlich handeln können.

Sie ist zu unterscheiden von der Handlungsvollmacht des Handelsrechts.

Gemäß § 51 HGB hat der Prokurist mit einem seine Prokura andeutenden Zusatz zu zeichnen. In der Praxis geschieht dies zumeist mit dem Zusatz "ppa" vor der Namensunterzeichnung.

2. Inhalt der Prokura

Der Prokurist hat Vollmacht für alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, dies kann auch ein für den Betrieb des Prokuristen fremdes Handelsgeschäfts sein. Ausgeschlossen sind Rechtshandlungen, die Grundlagengeschäfte darstellen, d.h. Geschäfte, die sich auf die rechtliche Grundlage des kaufmännischen Unternehmens beziehen: Die Prokura ist eine Vertretungsmacht für Verkehrsgeschäfte und umfasst damit nicht das Organisationsrecht des Unternehmens (OLG Karlsruhe 07.08.2014 - 11 Wx 17/14).

Beispiel:

Die Veräußerung oder die Belastung eines Grundstücks und auch die weitere Erteilung einer Prokura, es sei denn, die Prokura wurde dahingehend erweitert.

Die Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift beim Handelsregister.

Eine Beschränkung der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Prokura kann jederzeit widerrufen werden, aber nicht im Außenverhältnis beschränkt werden. Sie kann jedoch auf bestimmte Niederlassungen des Betriebes beschränkt werden.

Die dem Prokuristen gesetzlich eingeräumte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht reicht für die Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift bei der Gesellschaft, für die die Prokura erteilt ist, nicht aus (KG 04.05.2016 - 22 W 128/15).

Aber bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einer rechtsgeschäftlichen Erklärung wird die fehlende Vertretungsmacht des Prokuristen nicht durch die Rechtswirksamkeit der Handlung der anderen beteiligten Partei geheilt:

"Ein Gesamtprokurist, der die Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertreten darf, ist für den Ausspruch der Kündigung mit einer Handlungsbevollmächtigten auch dann nicht bevollmächtigt, wenn diese selbst die Kündigung "zusammen mit einem Prokuristen" aussprechen darf" (LAG Berlin-Brandenburg 21.06.2017 - 17 Sa 180/17).

3. Arbeitsrecht

Arbeitsrechtlich ist der Prokurist immer ein Leitender Angestellter, wenn die mit der Prokura verbundenen Aufgaben nicht ganz unbedeutend sind.

Von dem Prokuristen ausgesprochene Kündigungen können nicht wegen fehlendem Vollmachtsnachweis unwirksam sein. Die Bevollmächtigung ist durch die Eintragung der Prokura im Handelsregister ausreichend nachgewiesen (BAG 25.09.2014 - 2 AZR 567/13).

Die Prokura kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden, auch wenn ihre Erteilung in dem Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

 Siehe auch 

Gutgläubiger Erwerb - Handelsrecht

Handelsbrauch

Handelsgeschäft

Handelsregister

Handlungsvollmacht

Kaufmann

Leitende Angestellte

Rechtsanwalts GmbH

Stellvertretung

Zurückbehaltungsrecht - Handelsrecht

OLG München 05.09.2005 - 31 Wx 60/05 (Keine Prokura durch Partnerschaftsgesellschaft)

KG Berlin 23.10.2001 - 1 W 6157/00 (Keine Prokuraerteilung an eine juristische Person)

BAG 26.08.1986 - 3 AZR 94/85

Kleinebrink: Besonderheiten bei der Beschäftigung von Prokuristen. Wechselspiel zwischen Arbeits- und Handelsrecht; Arbeitsrechts-Rechts-Berater - ArbRB 2012, 90

Petersen: Die Prokura; Jura 2012, 196

Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht; 4. Auflage 2017

Schmidt: Handelsrecht; 6. Auflage 2014