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Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Gründung

 Normen 

§§ 1 - 12 GmbHG

 Information 

1. Allgemein

Bei der Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann zwischen zwei Verfahren gewählt werden:

  1. a)

    Dem herkömmlichen Gründungsverfahren (Standardgründung).

  2. b)

    Der Gründung in einem vereinfachten Verfahren (Gründung mit Musterprotokoll).

Eine Mindestanzahl an Gesellschaftern ist nicht erforderlich, die nur durch einen Gesellschafter gegründete GmbH (Einmann-GmbH) ist zulässig.

2. Vereinfachte Gründung

Die vereinfachte Gründung bestimmt sich nach § 2 Abs. 1a GmbHG: Die Gründung erfolgt durch Verwendung des in der Anlage 1 aufgeführten Musterprotokolls.

Voraussetzungen der vereinfachten Gründung sind:

  • Die Gesellschaft hat höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer.

  • Es werden keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Vereinbarungen getroffen, d.h. die Verwendung des Musters bedeutet, dass außer den Einfügungen in den vorgegebenen Feldern keine weiteren Ergänzungen und Änderungen vorgenommen werden.

Das Musterprotokoll beinhaltet den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung sowie die Gesellschafterliste. Das Musterprotokoll ist entgegen der ursprüngliche Planung auch notariell zu beurkunden.

3. Standardgründung

Der Gesellschaftsvertrag ist zwingend notariell zu errichten und von allen Gesellschaftern zu unterschreiben. Wird hierbei ein Gesellschafter durch Vollmacht von einer anderen Person vertreten, so bedarf auch diese Vollmacht der notariellen Form.

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Gesellschaftsvertrag Regelungen über

  • den Sitz und die Firma der Gesellschaft,

  • den Gegenstand des Unternehmens,

  • den Betrag des Stammkapitals und

  • die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile enthält.

Die Gestaltung des weiteren Vertragsinhaltes steht im Ermessen der Gesellschafter.

Hinweis:

Eine Bestimmung in der Satzung, nach der im Fall einer (groben) Verletzung der Interessen der Gesellschaft oder der Pflichten des Gesellschafters keine Abfindung zu leisten ist, ist als Abfindungsausschluss sittenwidrig und nicht grundsätzlich als Vertragsstrafe zulässig. Ein sachlicher Grund dafür, eine Abfindung allein aufgrund einer (groben) Pflichtverletzung auszuschließen, fehlt. Der Abfindungsausschluss führt insbesondere zu der unangemessenen Rechtsfolge, dass dem Gesellschafter wegen einer - unter Umständen - einzigen (groben) Pflichtverletzung der Wert seiner Mitarbeit und seines Kapitaleinsatzes entschädigungslos entzogen werden kann (BGH 29.04.2014 - II ZR 216/13).

Die GmbH wird im Handelsregister angemeldet. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens so viel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht.

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung, doch sind die Vorschriften des GmbHG, mit Ausnahme der die Rechtsfähigkeit erfordernden Regelungen, bereits auf die GmbH im Gründungsstadium anzuwenden: So betrachtet der BGH die Vorgesellschaft als ein eigenständiges, besonderen Regeln unterliegendes Rechtsgebilde (BGH 29.05.1980 - II ZR 225/78), als ein Gebilde eigener Art, eine Organisationsform, die keiner anderen Vereinigungsform des bürgerlichen oder des Handelsrechts zugeordnet werden kann: "Eine errichtete, aber noch nicht eingetragene GmbH, also die GmbH im Gründungsstadium". Ebenso hält das Gericht daran fest, dass die Mitglieder der Vorgesellschaft in dieser Eigenschaft für die im Namen der "GmbH" (oder "GmbH i. Gr.") abgeschlossenen Rechtsgeschäfte mit Rücksicht auf die hierbei erkennbar begrenzte Vertretungsmacht des Geschäftsführers den Gläubigern nur mit ihrem Gesamthandsvermögen und darüber hinaus allenfalls bis zur Höhe ihrer noch offenen Einlagen auch persönlich haften (einschließlich der intern noch nicht fällig gewordenen, über die Vorauszahlungen nach § 7 Abs. 2 GmbHG hinausgehenden Beträge).

 Siehe auch 

Gesellschafterliste

Lohr: Vollmacht zur Gründung einer GmbH. Formelle und inhaltliche Anforderungen; Der GmbH-Steuerberater - GmbH-StB 2017, 161