Rechtswörterbuch

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Gebührenstreitwert - Arbeitsrecht

 Normen 

§§ 39 ff. GKG

§§ 2 - 9 ZPO

 Information 

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage beläuft sich der Gebührenstreitwert gemäß § 42 Abs. 3 GKG auf das Vierteljahresentgelt (und nicht das dreimonatige Einkommen des Arbeitnehmers). Neben der allgemeinen Vergütung werden die Zahlungen berücksichtigt, die einen Entgeltcharakter haben (z.B. 13. Monatsgehalt, nicht: Gratifikationen).

Bei dem Vierteljahresentgelt handelt es sich nach der Rechtsprechung (LAG Rheinland-Pfalz 02.07.2004 - 3 Ta 135/04) nicht um den Regelstreitwert, sondern um die Obergrenze für das auszuübende Ermessen des Gerichts:

Der wirtschaftliche Wert der Kündigungsschutzklage orientiert sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit und den mit der begehrten Feststellung verfolgten wirtschaftlichen Interessen des Klägers. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Familienstand, das Alter sowie die wirtschaftliche und soziale Stellung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Diese Faktoren spiegeln die wirtschaftliche Bedeutung wieder, die das Arbeitsverhältnis für den Kläger hat.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Zustimmungsverfahren zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitsnehmers vor dem Integrationsamt ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 EUR festzusetzen (OVG Schleswig-Holstein 11.02.2014 - 3 O 45/12).

Bei einer Abmahnung ist wie folgt zu unterscheiden (LAG Sachsen-Anhalt 18.01.2013 - 1 Ta 169/12):

  • Der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte ist in der Regel mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

  • Folgen mehrere Abmahnungen relativ kurzfristig aufeinander, ist die erste Abmahnung regelmäßig mit einem Bruttomonatsverdienst und jede weitere Abmahnung mit einem Drittel des Bruttomonatsverdienstes zu bewerten. Das gilt dann nicht, wenn zwischen den Abmahnungen ein enger zeitlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Zusammenhang besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Abmahnung auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt werden.

    Hinweis:

    Eine abweichende Regelung wurde im Streitwertkatalog festgelegt, siehe unten.

  • Werden drei von vier Abmahnungen am selben Tage ausgesprochen und beziehen sich diese Abmahnungen auf völlig unterschiedliche Sachverhalte, liegt trotz zeitlicher Nähe kein einheitlicher Lebenssachverhalt (tatsächlicher Zusammenhang) mehr vor. Betrifft auch die vierte Abmahnung einen völlig anderen Sachverhalt, ist eine Deckelung des Streitwertes bei der Klage auf Entfernung mehrerer Abmahnungen auf insgesamt drei Bruttomonatsvergütungen vorzunehmen.

Der Gebührenstreitwert bei der Klage auf Erteilung bzw. inhaltlichen Änderung eines Arbeitszeugnisses beträgt ein Monatsgehalt, etwas anderes gilt nur, wenn es sich um eine unwesentliche Änderung handelt.

Bei einer Eingruppierungsklage berechnet sich die Höhe des Streitwerts nach dem Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur beantragten höheren Vergütung (§ 42 Abs. 2 GKG i.V.m. § 12 ArbGG). Dabei ist grundsätzlich der Bruttobetrag zugrunde zu legen:

Beispiel:

Die Differenz zwischen der derzeit vergüteten Entgeltgruppe des Arbeitnehmers und der begehrten Entgeltgruppe beträgt 195,00 EUR. Der Streitwert der Eingruppierungsklage beträgt somit 7.020,00 EUR.

Die Landesarbeitsgerichte haben einen von einer zuvor eingesetzten Streitwertkommission entwickelten Streitwertkatalog verabschiedet: https://www.justiz.nrw.de/BS/broschueren_hilfen/streitwertkatalog_arbg.pdf.

 Siehe auch 

Kostenfestsetzung

Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsanwaltsvergütung - außergerichtlich

Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit

Streitgegenstand

Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Klüsener/Uher: RVG-Kommentar; 8. Auflage 2018

Brinkmann: Der Streitwert bei Kündigungen; Das Juristische Büro - JurBüro 2005, 119

Maier-Reimer: Grenzen für Streitwert und Gebühren bei mehreren Auftraggebern; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 3550

Rehberg/Schons u.a.: RVG. Kommentar; 7. Auflage 2018

Eicken/Hellstab/Madert/Dörndorfer/Asperger: Die Kostenfestsetzung; 23. Auflage 2018