Rechtswörterbuch

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Direktversicherung - Allgemein

 Normen 

§§ 1 - 2 BetrAVG

§ 3 Nr. 63 EStG

§§ 4b, 40b EStG

R 4b EStR 2005

 Information 

1. In der Rechtsterminologie

Direktversicherungen sind Lebensversicherungen, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Mitarbeiters als versicherte Person abschließt. Die Auszahlung darf nicht vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten erfolgen und ist sowohl als Renten- oder Kapitalzahlung möglich.

Direktversicherungen sind Formen der betrieblichen Altersversorgung und fallen unter das Betriebsaltersvorsorgegesetz.

Hinweis:

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen (BAG 21.01.2014 - 3 AZR 807/11).

Die Direktversicherungen können als reine Kapitallebensversicherung, gemischte Kapitallebensversicherung, Risikolebensversicherung, Rentenversicherung oder als fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen werden.

Zusätzlich kann in dem Vertrag die Berufsunfähigkeit, der Pflegefall oder die Invalidität der versicherten Person abgesichert werden.

Der Versicherungsabschluss ist neben der Möglichkeit als zusätzliche Vergütung auch durch eine Gehaltsumwandlung möglich, d.h. ein Teil des bisher an den Arbeitnehmer gezahlten Gehalts kann für die Versicherungsprämie verwendet werden.

Bei Direktversicherungen ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers und Versicherungsnehmers zum Versicherer (Deckungsverhältnis) und dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis) zu unterscheiden. Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer richtet sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber richten sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen des Arbeitgebers nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht.

Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies nach den arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht darf. Versicherungsrechtlich ist in diesem Fall die Ausübung wirksam. Arbeitsrechtlich können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen (BAG 15.06.2010 - 3 AZR 334/06).

Vorteil der Direktversicherung ist, dass die Versicherungsbeiträge steuer- und sozialabgabenfrei sind (§ 3 Nr. 63 EStG) und nur die spätere Rentenleistung bei dem Berechtigten als Einkommen zu versteuern ist. Verträge, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, können weiterhin mit einem pauschalen Prozentsatz von 20 % versteuert werden, zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Für seit dem 01.01.2019 abgeschlossene Direktversicherungen muss der Arbeitgeber die Beiträge mit 15 % bezuschussen. Ab 2022 gilt der Pflichtzuschuss auch für bestehende Verträge.

Der Arbeitgeber kann die Versicherungsbeiträge seinerseits als Betriebsausgaben geltend machen.

Immer ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, d.h. gleichartige Arbeitnehmergruppen sind gleich zu behandeln. Dies bedeutet, der Arbeitgeber kann dem leitenden Angestellten zwar eine höhere Leistung gewähren, dies geht aber nicht wenn er mehrere leitende Angestellte in ähnlicher Position beschäftigt. In diesem Fall hätten auch die anderen Mitglieder der Gruppe einen Anspruch auf die Leistung.

Werden die Beiträge aus dem laufendem Arbeitsentgelt gezahlt, sind sie sozialversicherungspflichtig. Erfolgt die Finanzierung aus einer einmaligen Vergütung wie dem Urlaubsgeld oder der Weihnachtsgratifikation, entfällt auch die Sozialversicherungsbeitragspflicht.

Der versicherte Arbeitnehmer ist grundsätzlich vor einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers geschützt. Zu den Einzelheiten siehe den Beitrag "Direktversicherung - Arbeitswechsel und Insolvenz".

Zu der steuerlichen Anerkennung von für angestellte Ehepartner gezahlter Direktversicherung siehe den Beitrag "Ehegattenarbeitsverhältnis".

2. Im allgemeinem Sprachgebrauch

Direktversicherungen sind Versicherungen, die ohne Einschaltung eines Versicherungsvermittlers direkt bei der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden. Dadurch entfällt für die Gesellschaft die Zahlung der Vermittlungsprovision. Dies soll sich für die Versicherungsnehmer durch geringere Beiträge auswirken.

Direktversicherungen werden inzwischen in allen Sparten der Versicherungsbranche angeboten.

 Siehe auch 

Betriebliche Altersversorgung

Direktversicherung - Arbeitswechsel und Insolvenz

Lebensversicherung

BVerfG 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 (Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch wenn Prämien teilweise vom Arbeitnehmer entrichtet werden)

BGH 08.06.2005 - IV ZR 30/04 (Direktversicherung in der Insolvenz)

BGH 23.07.2003 - XII ZB 162/00 (Umrechnung einer betrieblichen Direktversicherung im Versorgungsausgleich)

BGH 09.06.1993 - XII ZR 36/92

BAG 17.10.1995 - 3 AZR 420/94

BAG 05.10.1993 - 3 AZR 695/92

BAG 10.03.1992 - 3 AZR 153/91

Höreth/Schiegl: Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die Direktversicherung; Betriebs-Berater - BB 2004, 2101

Iser: Direktversicherung bei Ehegattenarbeitsverhältnissen und Überversorgung; Steuer-Seminar - StSem 2009, 39

Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber: BetrAVG. Kommentar zum Betriebsrentengesetz mit Insolvenzsicherung und Versorgungsausgleich; 8. Auflage 2018

Kemper/Kisters-Kölkes: Arbeitsrechtliche Grundzüge der betriebliche Altersversorgung; 7. Auflage 2017

Westhelle/Miksch: Die insolvenzrechtliche Abwicklung der Direktversicherung; Zeitschrift für die Insolvenzpraxis - ZIP 2003, 2054