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Direktversicherung - Arbeitswechsel und Insolvenz

 Normen 

§§ 7 ff. BetrAVG

 Information 

1. Insolvenz des Arbeitgebers

Für die Frage, wem bei einer Insolvenz des Arbeitgebers die Ansprüche aus der Direktversicherung zustehen, kommt der Widerruflichkeit bzw. der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts eine besondere Bedeutung zu (BAG 15.06.2010 - 3 AZR 334/06, BGH 18.07.2002 - IX ZR 264/01):

  • Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem - was nach § 159 VVG der gesetzliche Normalfall ist - lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht im Versicherungsfall eingeräumt, kann er die bezugsberechtigte Person jederzeit ersetzen.

    Die Direktversicherung gehört in diesen Fällen zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Versicherung zu kündigen und den Rückkaufswert der Insolvenzmasse zuzuordnen. Der Arbeitnehmer verliert seine Ansprüche bzw. kann seine Schadensersatzansprüche bei dem Insolvenzverwalter anmelden.

    Wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht an der Versicherung zu. Möglich ist aber ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmer, wenn der Widerruf gegen eine arbeitsvertragliche Regelung verstößt (BAG 18.09.2012 - 3 AZR 176/10).

    Der Geschäftsführer erwirbt hingegen den Anspruch gegen die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsfall nach Verfahrenseröffnung eintritt, ohne dass der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen hat (BGH 09.10.2014 - IX ZR 41/14).

  • Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein sogenanntes eingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht gewährt, nach dem der Eintritt der Unwiderruflichkeit von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit), besteht für den Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter - unabhängig vom Eintritt der Voraussetzungen - ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung (BGH 03.05.2006 - IV ZR 134/05).

    Dabei kann das Bezugsrecht nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind (BGH 09.10.2014 - IX ZR 41/14).

    Hinweis:

    Aufgrund einer ursprünglich bestehenden unterschiedlichen Auffassung zwischen dem BGH und dem BAG hatte das BAG dem Gemeinsamen Senat die Frage vorgelegt, ob bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht ein in den Versicherungsvertrag aufgenommener Vorbehalt des Widerrufs für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit (§ 1b BetrAVG, s.u.) auch für den Fall einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt (BAG 22.05.2007 - 3 AZR 334/06).

    Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat endete mit Einstellung, nachdem der Gemeinsame Senat aufgrund von Äußerungen der beteiligten Senate nicht mehr von der Notwendigkeit einer Entscheidung ausging.

    Daraufhin erließ das BAG die oben zitierte Entscheidung BAG 15.06.2010 - 3 AZR 334/06.

  • Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem dagegen abweichend vom gesetzlichen Normalfall ein unwiderrufliches Bezugsrecht ein, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag von vornherein dem Arbeitnehmer zu.

    Das Bezugsrecht gehört in diesem Fall in der Insolvenz des Arbeitgebers zum Vermögen des Bezugsberechtigten, d.h. des Arbeitnehmers. Die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen fallen nicht in die Insolvenzmasse, der Arbeitnehmer hat ein Aussonderungsrecht gegen den Insolvenzverwalter (BAG 31.7.2007 - 3 AZR 446/05).

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers werden die Versicherungsbeiträge bis zu einer bestimmten Höhe von dem Pensionssicherungsverein (http://www.psvag.de/) übernommen, ein durch Beiträge der Arbeitgeber finanzierter Verein. Der von dem Pensionssicherungsverein höchstens zu übernehmende Betrag beläuft sich auf das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit geltenden monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung.

2. Insolvenz des Arbeitnehmers

Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden (BGH 05.12.2013, Az.: IX ZR 165/13).

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Scheidet der Mitarbeiter vor dem Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Betrieb aus, hat er im Laufe der Zeit sich steigernde Anrechte auf die spätere Auszahlung, d.h. Anwartschaften erworben. Diese Anwartschaften bleiben dem Arbeitnehmer erhalten, wenn sie unverfallbar geworden sind.

Die Voraussetzung der Unverfallbarkeit sind gemäß § 1b BetrAVG:

  • Der Arbeitnehmer hat im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Betrieb das 21. (bis zum 31.12.2017: 25.) Lebensjahr vollendet.

    Die Versorgungszusage des Arbeitgebers hat drei (bis zum 31.12.2017: fünf) Jahre bestanden.

Hinweis:

Die Absenkung der Unverfallbarkeitsfrist und des Lebensalters der Beschäftigten, bis zu dem die Anwartschaft verfällt, führt bei einer unv eränderten Bereitschaft der Arbeitgeber, Betriebsrenten anzubieten, dazu, dass mehr Betriebsrentenanwartschaften als bisher erhalten bleiben. Dies kommt insbesondere jungen mobilen Arbeitskräften zugute, die bislang ihre Anwartschaften verlieren, wenn sie vor dem 25. Lebensjahr den Arbeitgeber wechseln.

Durch einen Betriebsübergang endet das Arbeitsverhältnis nicht. Dies gilt auch für die Insolvenz. Der Bestandsschutz bleibt gewahrt, wenngleich der Erwerber aus insolvenzrechtlichen Gründen in vor der Insolvenzeröffnung entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers nicht einzutreten hat. Die Insolvenzeröffnung selbst unterbricht den Lauf der gesetzlichen Fristen zur Erreichung der Unverfallbarkeit nicht (BAG 15.06.2010 - 3 AZR 334/06).

 Siehe auch 

Betriebliche Altersversorgung

Direktversicherung - Allgemein

Versicherungsvertrag

Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber: BetrAVG. Kommentar zum Betriebsrentengesetz mit Insolvenzsicherung und Versorgungsausgleich; 8. Auflage 2018

Kemper/Kisters-Kölkes: Arbeitsrechtliche Grundzüge der betriebliche Altersversorgung; 7. Auflage 2017

Meissner: Praxishandbuch Betriebliche Altersversorgung; Loseblattwerk