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Ehegattenarbeitsverhältnis

 Normen 

§ 611 BGB

 Information 

1. Allgemein

Arbeitsverhältnis, bei dem ein Ehegatte Arbeitnehmer und der andere Arbeitgeber ist.

Arbeitsverträge zwischen Ehegatten unterliegen immer wieder der kritischen Prüfung der Finanzbehörden.

2. Kündigung bei Scheidung

Ein nicht dem Kündigungsschutz unterliegendes Ehegattenarbeitsverhältnis kann in Anbetracht der durch das Scheidungsverfahren angespannten Lebenssituation gekündigt werden (LAG Berlin-Brandenburg 09.05.2008 - 6 Sa 598/08).

3. Steuerliche Anerkennung

Der BFH hat folgende Grundsätze für die Anerkennung aufgestellt (BFH 18.11.2020 - VI R 28/18):

  • Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt.

  • Bei der nicht vollzeitigen Beschäftigung Angehöriger sind Unklarheiten bei der Wochenarbeitszeit für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unschädlich, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt und Unklarheiten deshalb auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses und nicht auf eine unübliche Gestaltung zurückzuführen sind.

  • Aufzeichnungen betreffend die Arbeitszeit, z.B. Stundenzettel, dienen lediglich Beweiszwecken. Sie sind für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen daher nicht zwingend erforderlich.

Das Gehalt muss in der betriebsüblichen Regelmäßigkeit gezahlt werden. Die Vergütung muss zur steuerlichen Anerkennung in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit stehen. Zwar darf der Ehegatte ein wenig höher als vergleichbare Arbeitnehmer bezahlt werden, jedoch ist der Rahmen sehr begrenzt. Die Zahlung ist auf das Konto des Arbeitnehmers zu leisten, wobei nach einer Entscheidung des BVerfG (BVerfG 19.12.1995 - 2 BvR 1791/92) ein Oder-Konto ausreichend ist. Nicht zulässig ist es, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatten nur eine Vollmacht für das Konto besitzt.

Im Übrigen sind im Hinweis 4.8 der Einkommensteuer-Hinweise Kriterien für die Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen aufgeführt.

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG 07.02.2002 - B 12 KR 13/01 R) können die Beiträge zur Sozialversicherung nicht zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsentgelt des Ehegatten vom Finanzamt nicht in vollem Umfang anerkannt wird.

Bei Arbeitsverträgen zwischen nahen Angehörigen ist die Intensität der erforderlichen Prüfung auch der Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen auch vom Anlass des Vertragsschlusses abhängig (BFH 17.07.2013 - X R 31/12).

Aufgrund einer Scheidung und einer folgenden Kündigung des Arbeitgebers kann unter den üblichen Voraussetzungen auch eine steuerrechtlich anerkannte Abfindung gezahlt werden.

4. Direktversicherung

Aufwendungen für die Direktversicherung eines Arbeitnehmers sind gemäß § 4 EStG Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Handelt es sich bei der aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigten Person um den Ehegatten des Arbeitgebers, ist Abzugsvoraussetzung zum einen, dass das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen ist, und zum anderen dass die Aufwendungen für die Alterssicherung nicht auf privaten Erwägungen beruhen, d.h. eine Überversorgung vorliegt:

Machen Ehegatten im Rahmen eines steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses von den gesetzlichen Möglichkeiten einer teilweisen Umwandlung des steuerrechtlich angemessenen Arbeitslohns in Beiträge zu einer Direktversicherung Gebrauch, so kann darin regelmäßig keine ungewöhnliche oder unangemessene Umgestaltung dieses Arbeitsverhältnisses gesehen werden, die es gebieten könnte, den Abzug des in der Form von Versicherungsprämien geleisteten Arbeitslohns als Betriebsausgabe zu versagen (da der Aufwand des Arbeitgeber-Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis betragsmäßig unverändert bleibt - BFH 10.06.2008 - VIII R 68/06).

 Siehe auch 

Direktversicherung - Allgemein

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

BGH 23.03.2006 - III ZR 102/05 (Pflicht zur Kündigung von Familienangehörigen bei Beendigung des Tankstellenvertrages)

BFH 26.08.2004 - IV R 68/02 (Voraussetzungen der Absetzbarkeit der Lohnzahlungen als Betriebsausgaben)

BVerfG 19.12.1995 - 2 BvR 1791/92

BAG 09.02.1995 - 2 AZR 389/94

BFH 21.08.1984 - VIII R 106/81

BFH 20.10.1983 - IV R 116/83