Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Binnenmarktinformationssystem

 Normen 

Art. 34 RL 2006/123

 Information 

1. Das Binnenmarktinformationssystem IMI

Das Binnenmarktinformationssystem (Internal Market Information System = IMI) ist eine mehrsprachige Online-Software-Anwendung (Datenbank), die es nationalen, regionalen und lokalen Behörden ermöglicht, schnell und einfach mit Verwaltungen in anderen EU-Mitgliedstaaten zu kommunizieren. Dies gilt zudem für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums.

Ziel ist u.a. die Gewährleistung der schnellen Ermittlung des zuständigen Ansprechpartners sowie einer direkten Kommunikation im Rahmen der Amtshilfe / Verwaltungszusammenarbeit.

Hinweis:

Weiter gehende Informationen sind als Links unter der folgenden Adresse einzusehen: http://ec.europa.eu/internal_market/imi-net/important_documents_de.html.

Zur Durchführung der Dienstleistungsrichtlinie wurden die Funktionen des IMI gemäß Art. 34 RL 2006/123 wie folgt erweitert:

  • Sofern die miteinander kommunizierenden Behörden nicht über eine gemeinsame Sprache verfügen, verfügt das IMI über Funktionen zur Sprachunterstützung.

  • Darüber hinaus verfügt IMI über zusätzliche Mechanismen, die zu einem ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungszusammenarbeit beitragen, z.B. den Austausch von elektronischen Dateien, Dokumenten, Bescheinigungen.

  • Andere Behörden können in die Anfrage miteinbezogen werden.

  • Es bestehen Funktionen zur Gewährleistung einer termingerechten Antwort, z.B. automatische E-Mail-Benachrichtigungen oder die Möglichkeit, eine Zielvorgabe für Antwortfristen zu setzen und anzuzeigen.

2. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des IMI erstreckt sich auf die folgenden Rechtsakte (Anhang 1 der VO 1024/2012):

Daneben ist die VO 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung) in Kraft getreten. Zu weiteren Inhalten siehe den Beitrag "Amtshilfe".

Das Binnenmarktinformationssystem soll künftig auch für andere Rechtsbereiche sowie von anderen Akteuren wie Bürgern, Unternehmen und Organisationen genutzt werden können.

3. Der nationale IMI-Koordinator (NIMIC)

In Deutschland wurde die Bundesstelle für Informationstechnik (BIT) im Bundesverwaltungsamt (http://www.bva.bund.de) als Nationaler IMI-Koordinator (NIMIC) benannt. Zu ihren Aufgaben gehören u.a.:

  • Registrierung und Authentisierung von DIMICs (Delegated IMI Coordinators) bzw. Super-DIMICs

  • Validierung (Prüfung) und Verwaltung der Daten der DIMICs/Super-DIMICs

  • Ansprechpartner der EU-Kommission in allen technischen IMI-Angelegenheiten

  • Nationaler Ansprechpartner anderer Mitgliedsstaaten in technischen IMI-Angelegenheiten (zusammen mit den jeweiligen fachlich zuständigen Landesministerien)

Zu weiter gehenden Informationen siehe die (englischsprachigen) Ausführungen der EU-Kommission zur Rolle des nationalen IMI-Koordinators: http://ec.europa.eu/internal_market/imi-net/docs/nimic_roles_en.pdf.

Zur Finanzierung der Arbeit des IMI-Koordinators werden von 2010 bis Ende 2014 zur weiteren Entwicklung des Systems Mittel aus dem neuen Programm ISA in Höhe von bis zu 4,65 Mio. EUR bereit gestellt werden.

4. Nutzung des IMI

Voraussetzung der Nutzung ist, dass die zuständige Behörde in der IMI-Datenbank zuständiger Behörden registriert ist. Die Registrierung muss von dem nationalen IMI-Koordinator genehmigt werden. Die registrierte Behörde benennt eine oder mehrere natürliche Personen als IMI-Nutzer.

Dabei bestehen folgende Nutzerformen:

  • Normalnutzer: Der Nutzer kann dem System die Informationen entnehmen, aber keine eigenen Anfragen stellen.

  • Zuständige Bearbeiter: Der zuständige Bearbeiter kann Anfragen versenden bzw. eingehende Anfragen beantworten.

  • Zuweiser: Sie ordnen (in größeren Behörden) die eingehenden Anfragen nach Sachgebieten und leiten sie dann weiter.

  • Lokale Datenverwalter: Sie sind berechtigt, die im System gespeicherten Daten zu bearbeiten.

Das Verfahren hat folgenden Ablauf:

  1. a)

    Die deutsche Behörde ermittelt mithilfe einer mehrsprachigen Suchfunktion die entsprechende Behörde des jeweiligen EU-/EWR-Mitgliedstaats.

  2. b)

    Die Anfrage wird in deutscher Sprache an die Partnerbehörde gesendet. Diese erhält die Anfrage in der übersetzten Fassung und antwort in ihrer Muttersprache.

  3. c)

    Die deutsche Behörde erhält die Antwort in deutscher Sprache.

  4. d)

    Während der Bearbeitung kann die deutsche Behörde den jeweiligen Bearbeitungsstand der Anfrage abfragen.

Zu weiter gehenden Informationen siehe http://ec.europa.eu/internal_market/imi-net/important_documents_de.html, insbesondere das Benutzerhandbuch (http://ec.europa.eu/internal_market/imi-net/docs/user_handbook_de.pdf).

Der IMI-Jahresbericht für das Jahr 2011 kann unter der folgenden Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/internal_market/imi-net/docs/ar2011.pdf. Er enthält Fakten und Zahlen über die Nutzung des IMI, IT-Entwicklungen, rechtliche Fragen sowie Werbe- und Schulungsmaßnahmen im Jahr 2011.

 Siehe auch 

Dienstleistungs-Richtlinie

Dienstleistungsfreiheit in der EU

Europäische Union

Freizügigkeit in der EU

Grundfreiheiten in der EU

Kapitalverkehrsfreiheit in der EU

http://ec.europa.eu/internal_market/imi-net/about_de.html (Internetseiten der Europäischen Kommission über IMI)