Rechtswörterbuch

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Europäischer Wirtschaftsraum

 Normen 

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

 Information 

1. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) ist der Zusammenschluss der EU-Mitgliedsstaaten sowie der Länder Island, Liechtenstein und Norwegen zu einem gemeinsamen Binnenmarkt. Die Schweiz ist kein Mitglied des EWR, aber des EFTA (s.u.).

Rechtsgrundlage ist das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EuropWirtR), das gemäß der EU-Gesetzgebung laufend aktualisiert wird. Gewährleistet werden u.a. die Grundfreiheiten in der EU.

Ausgeschlossen sind die folgenden Bereiche:

  • Agrar- und Fischereipolitik (mit Ausnahmen)

  • Zollunion

  • Gemeinsame Handelspolitik

  • Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • Justiz

  • Inneres

  • Währung

Vertreter der EWR-Staaten sind berechtigt, an Expertengruppen der EU-Kommission teilzunehmen, und können so aktiv zumindest im Vorfeld an der Ausgestaltung der Rechtsvorschriften mitwirken.

Institutionen des EWR sind:

  • Gemeinsamer EWR-Ausschuss

    Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist für die laufende Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig. Mitglieder sind EU-Botschafter der Mitgliedsländer, Vertreter der Europäischen Kommission und der EU-Mitgliedsstaaten.

  • EWR-Rat

    Der EWR-Rat besteht aus den Außenministern der Mitgliedsländer. Er bestimmt die Grundsätze des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

  • Gemeinsamer Parlamentarischer EWR-Ausschuss

    Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments zusammen. Ziel der Arbeit ist die bessere Verständigung der EU und des EWR.

  • Beratender EWR-Ausschuss

    Der Beratende EWR-Ausschuss will die Kontakte zwischen den Mitgliedsländern zur Stärkung der EWR-Ziele fördern.

2. Europäische Freihandelsassoziation (EFTA)

Die Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association - EFTA) ist eine internationale Organisation zur Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit. EFTA-Mitglieder sind die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Schweiz.

Institutionen des EFTA sind:

  • Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten

    Bestehend aus Vertretern der EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen, Island, Vertretern der EFTA-Überwachungsbehörde und der Schweiz. Durch die Arbeit wollen sich die Länder auf gemeinsame Positionen gegenüber den EU-Ländern festlegen.

  • EFTA-Überwachungsbehörde

    Aufgabe der EFTA-Überwachungsbehörde ist die Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen durch die Mitgliedsstaaten.

  • EFTA-Gerichtshof

    Sitz des EFTA-Gerichtshofes ist ebenfalls Luxemburg. Er ist u.a zuständig für Klagen der Überwachungsbehörde gegen ein Mitgliedsland, die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsländern und die Erstellung von Gutachten über die Auslegung von EWR-Regeln auf Anfrage eines Landes.

 Siehe auch 

Europäische Union

Dienstleistungsfreiheit in der EU

Grundfreiheiten in der EU

Kapitalverkehrsfreiheit in der EU

Freizügigkeit in der EU