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Architektenvertrag

Autor:
 Normen 

§§ 631 ff. BGB

 Information 

In vielen Fällen wird mit der Bauausführung und/oder der Bauüberwachung ein Architekt beauftragt. Dabei kann die Beauftragung sowohl eine vollumfassende Übertragung der Leistungen als auch nur die Verpflichtung zur Erbringung von Teilleistungen umfassen.

Baukostenobergrenze:

Sofern in dem Architektenvertrag eine Baukostenobergrenze vereinbart wurde, ist diese nach der ständigen Rechtsprechung des BGH als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen:

»Vereinbaren die Vertragsparteien - bei Vertragsschluss oder im Verlauf des Planungsprozesses - eine Baukostenobergrenze, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung der zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele, die der Architekt als Hauptleistungspflicht zu erfüllen hat. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht die Planungsleistung eines Architekten nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk oder eine Außenanlage vorsieht, dessen/deren Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrages vereinbart sind. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Bestellers zu den Herstellungskosten des Bauwerks zu beachten und vereinbarte Baukostenobergrenzen einzuhalten« (BGH 11.07.2019 – VII ZR 266/17).

Folge ist, dass die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze nicht der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegt. Denn: »Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind von der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgenommen« (BGH 11.07.2019 – VII ZR 266/17).

Haftung bei unterlassener Aufklärung über ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungsverfahren:

Nach der Ansicht des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt/Main 25.04.2022 – 29 U 185/20) ist der Architekt zwar zur Aufklärung über ein ggf. notwendiges denkmalschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verpflichtet. Er haftet aber nicht für den dadurch entstandenen Schaden in Form des Verlustes von steuerlichen Vergünstigungen.

Kein Gesamtschuldverhältnis zwischen Architekt und Bauunternehmer:

»Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer besteht mangels Gesamtschuldverhältnisses nicht, wenn dem Besteller einerseits ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Objektbegehungspflicht zusteht und ihm andererseits Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Mängel des Bauwerks zustehen« (BGH 01.12.2022 VII ZR 90/22).

 Siehe auch 

Abnahme

Architekt – Vollmacht

Bauträger

Bauvertrag BGB

Bauvertrag VOB/B

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Regeln der Technik

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Vertragsstrafe – Baurecht

Werkvertrag – Allgemein

Werkvertrag – Gewährleistung und Schadensersatz

BGH 26.04.2001 – VII ZR 222/99 (Auftragsvergabe des Architekten ohne Vollmacht)

Feskorn: Teil-Vorbehaltsurteil im Architektenhonorarprozess; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2022, 1144

Flury/Graßnack/Kessen: Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zum Bauvertrags- und Architektenrecht im Jahr 2007; Baurecht – BauR 2008, 281 und 427

Kainz: Abnahme und Verjährung bei stufenweiser Beauftragung von Architektenleistungen; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2022, 1492

Kesselring/Hennig: Die Entwicklung des Architekten- und Ingenieurrechts der Jahre 2014 und 2015; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2015, 2165

Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 7. Auflage 2023

Löffelmann/Keldungs/Baldringer: Architektenrecht; 7. Auflage 2021