Rechtswörterbuch

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animus auctoris

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Täterwille

Gegensatz: animus socii.

Nach der vom Reichsgericht entwickelten subjektiven Theorie entscheidet im Zweifelsfall (meistens dann, wenn mehrere an der Verwirklichung einer Straftat beteiligt waren) der Wille des Handelnden darüber, ob er Täter oder Teilnehmer ist. Hat der Handelnde die Tat als eigene gewollt, ist er Täter. Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist der Wille des Handelnden von (mit-)entscheidender Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (vgl. BGH 06.03.1985 - 2 StR 823/84).

 Siehe auch 

Mittäterschaft

Täter