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Mittäterschaft

 Normen 

§ 25 StGB

 Information 

Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer bei der Begehung einer Tat.

Abgrenzungsprobleme ergeben sich häufig zum Teilnehmer einer Tat, in Form der Beihilfe oder Anstiftung.

Voraussetzungen der Mittäterschaft sind:

  • Gemeinsamer Tatplan

  • Gemeinsame Tatausführung

  • Vorliegen der ggf. geforderten besonderen Tatmerkmale bei jedem Mittäter

Das Vorliegen einer gemeinsamen Tatausführung erfordert nicht, dass jeder Mittäter den objektiven Tatbestand verwirklichen muss. Ausreichend ist, wenn die Täter zusammenarbeiten und keiner der Mittäter einen nur untergeordneten Tatbeitrag ausführt. Abgrenzungskriterium zur Beihilfe ist hier die Wertigkeit des Tatbeitrags.

Der Vorsatz eines Mittäters muss sich auf die gemeinsame Begehung eines bestimmten Delikts beziehen. Jeder Mittäter haftet nur bis zur Grenze seines eigenen Vorsatzes, der "Exzess" eines Täters wird dem Mittäter nicht zugerechnet.

 Siehe auch 

Angeklagter

Anklage

BGH 31.10.2001 - 2 StR 315/01 (Abgrenzung Mittäterschaft und Beihilfe)

BFH 16.04.2002 - IX R 40/00 (Keine Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung von Eheleuten durch Unterschreiben der Steuererklärung)

Lesch: Gemeinsamer Tatentschluss als Voraussetzung der Mittäterschaft? JA (Juristische Arbeitsblätter) 2000, 73

Pfeiffer: Notwendigkeit und Legitimität der fahrlässigen Mittäterschaft; Jura 2004, 519

Wabnitz/Janovsky: Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts; 2. Auflage 2003