Rechtswörterbuch

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Abwehranspruch

 Normen 

§ 1004 BGB

 Information 

1. Allgemein

Nach § 1004 BGB kann ein Eigentümer von einem Störer die Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung verlangen, die nicht Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes ist.

Ziel des Anspruchs ist die Unterlassung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung, nicht etwa ein Schadensersatz.

Beispiel:

Nachbarliche Grenzverletzungen.

Der Anspruch setzt voraus, dass der Adressat Handlungsstörer oder Zustandsstörer sein muss.

Der Anwendungsbereich des § 1004 BGB erstreckt sich über seinen Wortlaut hinaus auch auf die folgenden Fälle:

  1. a)

    § 1004 BGB gilt nicht nur bei Eigentumsbeeinträchtigungen, sondern findet analoge Anwendung bei allen in § 823 I BGB genannten Rechtsgütern.

  2. b)

    Die Unterlassungsklage ist bei einer Erstbegehungsgefahr auch vorbeugend zulässig.

    Lässt sich aber die drohende Beeinträchtigung nur durch aktives Eingreifen verhindern, so schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun (BGH 12.12.2003 - V ZR 98/03).

Die Beeinträchtigung muss wesentlich sein. Beurteilungsmaßstab ist dabei ein verständiger Durchschnittsmensch.

Das Selbsthilferecht des Eigentümers nach § 910 BGB schließt einen Beseitigungsanspruch nicht aus; beide Ansprüche bestehen gleichrangig nebeneinander (BGH 28.11.2003 - V ZR 99/03).

2. Anspruchsberechtigter

Anspruchsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks bzw. der dinglich Berechtigte. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück verpachtet oder vermietet ist.

Der Besitzer des Grundstücks kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser den Abwehranspruch geltend macht, ein direkter Anspruch besteht nicht.

3. Anspruchsgegner

Das Haftungssystem des privaten Nachbarrecht stellt auf die Störereigenschaft im Sinne der §§ 1004 BGB, 862 BGB ab.

Das OLG Karlsruhe urteilte dazu (OLG Karlsruhe 17.01.2012 - 12 U 143/11): "Diese folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein aus dem Eigentum oder dem Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Nutzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (...). Eine Haftung als Zustandsstörer kommt danach gerade in den Fällen in Betracht, in denen die Inanspruchnahme des Eigentums durch den Beklagten ursprünglich rechtmäßig war, nämlich durch das Einverständnis des Klägers oder durch eine entsprechende obligatorische Nutzungsberechtigung gedeckt war, dieser rechtfertigende Umstand aber mittlerweile entfallen ist."

4. Ausschluss des Anspruchs

Ein Anspruch nach § 1004 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist.

Duldungspflichten können aufgrund eines Vertrages (z.B. Miete, Pacht), kraft Gesetzes (Ortsübliche Beeinträchtigungen) oder im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses bestehen.

Gestattet der Eigentümer einen bestimmten Störungszustand, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks eine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines Rechtsvorgängers übernommen hat. Ein Übernahmewille des Erwerbers kann aber nicht unterstellt werden, vielmehr muss er deutlich zum Ausdruck gekommen sein (BGH 29.02.2008 - V ZR 31/07).

5. Abfall auf dem Nachbargrundstück

Bei der Lagerung von Abfall auf dem Nachbargrundstück ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Lagerung von Abfall:

    Die ästhetische Beeinträchtigung durch die Lagerung von Abfall auf dem Nachbargrundstück ist grundsätzlich hinzunehmen.

    Werden jedoch im Gartenbereich auf einem Wohngrundstück Materialien (Fahrzeug- und Maschinenteile, sonstiges Schrott- und Altmaterial) in einem Maße gelagert, welches die üblichen Wohngewohnheiten bei Weitem übersteigt (nachbarrechtliche Duldungspflicht) und einer gewerblichen Nutzung nahe kommt, liegt abfallrechtlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur Lagerung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen vor (§ 28 KrWG).

    Dem "Betreiber" dieser Abfallanlage droht nicht nur ein Nutzungsverbot und eine Räumungsverfügung, sondern auch eine repressive Ahndung als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 EUR geahndet werden kann.

  • Geruchsimmissionen/Ungeziefer:

    Gegen die von einer Abfalllagerung ausgehenden Geruchsimmissionen kann mit dem Abwehranspruch vorgegangen werden. Gleiches gilt, wenn der Müll Ungeziefer (Ratten, Kakerlaken) anzieht, das sich in der Folge auch auf den angrenzenden Grundstücken verbreiten kann bzw. bereits verbreitet hat.

    Mit dem Abwehranspruch kann ebenfalls die Verlegung eines störenden (riechenden) Müllbehälters an einen anderen Standort verlangt werden. Ferner ist von der Rechtsprechung ein Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung störender Geruchsimmissionen, die von einer Gemeinschaftseinrichtung (Müllsammlungscontainer, der über Müllabwurfschächte befüllt wird) herrührt (OLG Köln 14.04.2000 - 16 Wx 13/00) bejaht worden.

6. Prozessuale Durchsetzung

Der Anspruch kann im Wege der Abwehrklage / Eigentumsfreiheitsklage gerichtlich durchgesetzt werden.

7. Verjährung

Der Störungsbeseitigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung. § 902 BGB ist insofern nicht anwendbar. Aber nach dem Eintritt der Verjährung kann die Störung immer noch von dem Geschädigten selbst auf eigene Kosten beseitigt werden (BGH 28.01.2011 - V ZR 141/10).

 Siehe auch 

Abwehrklage

Duldungspflicht - nachbarrechtliche

Gemeinschaftsverhältnis - nachbarliches

Genprodukthaftung

Immissionen

Nachbar

Nachbarrecht - privates

Bruns: Störungsabwehr und Wohnungseigentümergemeinschaft; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 337

Dehner: Nachbarrecht; Loseblattwerk

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 7. Auflage 2012

Schmid: Kann dem Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch der Anspruch auf Erlaubnis entgegengehalten werden?; Mietrechts-Berater - MietRB 2009, 145

Weick: Die rechtliche Bewältigung von Schäden durch Bäume; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 1702