Rechtswörterbuch

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Abhilfeverfahren - Verwaltungsrecht

 Normen 

§ 70 VwGO

§ 72 VwGO

 Information 

Das Abhilfeverfahren ist der erste Teil des Widerspruchsverfahrens.

Nach Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt ist zunächst die Durchführung eines Abhilfeverfahrens durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde (Ausgangsbehörde) vorgeschrieben.

Der dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sachverhalt ist von der Ausgangsbehörde auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit erneut voll nachzuprüfen. Neu vorgetragene Tatsachen oder eine Änderung der Rechtslage sind zu berücksichtigen. Die Prüfung umfasst:

Die Ausgangsbehörde hat die Gelegenheit, sich nochmals mit der Sache zu befassen und ihre Entscheidung zu überprüfen. Sie hat folgende Entscheidungsmöglichkeiten:

 Siehe auch 

Abhilfebescheid

Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren

Reformatio in peius

Tenorierung im Widerspruchsverfahren

Widerspruch - Begründetheit

Widerspruchsbescheid

Widerspruch - Verwaltungsverfahren

BVerwG 28.04.2009 - 2 A 8/08 (Rücknahme anstatt der Abhilfe)

BVerwG 01.07.1999 - 4 C 23/97

Gärditz: VwGO; 1. Auflage 2013

Weber: Zur Abhilfe nach § 72 VwGO einschließlich Kostenentscheidung und deren Tenorierung; Kommunaljurist - KommJur 2006, 175