Gesetze

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§ 13 WSG
Wehrsoldgesetz (WSG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Geldbezüge

Titel: Wehrsoldgesetz (WSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WSG
Gliederungs-Nr.: 53-9
Normtyp: Gesetz

§ 13 WSG – Kaufkraftausgleich

Geldbezüge nach den §§ 4, 6, 9, 10 und 11 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Soldatinnen und Soldaten dem Kaufkraftausgleich unterliegt.