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§ 4 WSG
Wehrsoldgesetz (WSG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Geldbezüge

Titel: Wehrsoldgesetz (WSG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WSG
Gliederungs-Nr.: 53-9
Normtyp: Gesetz

§ 4 WSG – Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag

(1) 1Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. 2Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) 1Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. 2Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.