§ 10 WSG
Wehrsoldgesetz (WSG)
Wehrsoldgesetz (WSG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Geldbezüge
§ 10 WSG – Vergütung für besondere Erschwernisse
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Für die Höhe der Vergütung gilt die auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.