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§ 19 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übertragungskapazitäten

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürLMG – Zuordnungsverfahren

(1) Zugeordnet werden freie Übertragungskapazitäten, die dem Land für Rundfunk oder vergleichbare Telemedien zur Verfügung stehen. Kapazitäten in Kabelanlagen werden nicht zugeordnet.

(2) Werden dem Land freie Übertragungskapazitäten zur Verfügung gestellt, wirkt die oberste Landesbehörde darauf hin, dass sich der MDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalt über eine Zuordnung der Übertragungskapazitäten nach Maßgabe der §§ 16 bis 19 verständigen.

(3) Wird eine Verständigung nach Absatz 2 erreicht, ordnet die oberste Landesbehörde die Übertragungskapazitäten dementsprechend der Landesmedienanstalt, dem MDR, dem ZDF oder dem Deutschlandradio zu.

(4) Wird eine Verständigung nach Absatz 2 nicht erreicht, entscheidet die Landesregierung über die Zuordnung der Übertragungskapazitäten nach Maßgabe der §§ 16 bis 18.

(5) Sollen Übertragungskapazitäten blockweise zugeordnet werden, kann die oberste Landesbehörde die Zuordnung der Übertragungskapazitäten mit der Auflage verbinden, die Nutzung von Übertragungseinheiten innerhalb des Blocks durch andere Rundfunkveranstalter flexibel zu ermöglichen. § 22 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Gelingt eine Verständigung nicht, so sind die zur Verfügung stehenden Übertragungseinheiten in der Weise auf den MDR, das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalt zu verteilen, dass Angebote öffentlich-rechtlicher und privater Veranstalter gleichgewichtig empfangbar sind.

(6) Die ersatzweise Zuordnung von technisch gleichwertigen Übertragungskapazitäten durch die oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem ZDF, dem MDR, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt auf der Grundlage von Analysen unabhängiger Gutachter zur Kapazitätssituation und Senderstandortoptimierung ist möglich. Als technisch gleichwertig sind Übertragungskapazitäten dann zu bewerten, wenn die durch die ersatzweise Zuordnung nach Satz 1 bedingte Verringerung der technischen Reichweite 5 vom Hundert nicht übersteigt.