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§ 22 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übertragungskapazitäten

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürLMG – Auswahlgrundsätze für Zuweisungsentscheidungen bei beschränkter Übertragungskapazität

(1) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragsteller, die die Voraussetzungen nach § 21 erfüllen, trifft die Landesmedienanstalt eine Auswahlentscheidung. Dabei berücksichtigt sie die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt) sowie deren organisatorische, programmliche und finanzielle Vorbereitungen hierzu.

(2) Die Landesmedienanstalt beurteilt Bestehen und Umfang der Programmvielfalt insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten:

  1. 1.

    der inhaltlichen Vielfalt des Programms, insbesondere seinem Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung, der Darstellung des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im jeweiligen Verbreitungsgebiet unter Berücksichtigung der dortigen Besonderheiten sowie der Behandlung von Minderheiten- und Zielgruppeninteressen,

  2. 2.

    dem Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere dem Beitrag zur Angebots- oder Spartenvielfalt, zur regionalen und kulturellen Vielfalt, sowie zur Sprachenvielfalt.

(3) Die Landesmedienanstalt beurteilt Bestehen und Umfang von Anbietervielfalt insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten:

  1. 1.

    der Einrichtung eines Programmbeirats und seines Einflusses auf die Programmgestaltung,

  2. 2.

    dem Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder der von ihnen gewählten Vertreter auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung.