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§ 75 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Studierende und Studierendenschaft → Zweiter Abschnitt – Immatrikulation

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 ThürHG – Exmatrikulation

(1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über den bestandenen Abschluss des Studiengangs ausgehändigt wurde, ist der Studierende exmatrikuliert, es sei denn, dass eine weitere Hochschulausbildung oder die Fortdauer des Studiums nach § 55 Abs. 6 Satz 2 das Weiterbestehen der Immatrikulation erfordert. Mit der Exmatrikulierung endet die Mitgliedschaft des Studierenden in der Hochschule. Abweichend von Satz 1 ist an der Dualen Hochschule der Studierende mit Ablauf des Semesters exmatrikuliert, in dem das Bestehen der Abschlussprüfung festgestellt wird.

(2) Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn er

  1. 1.

    dies beantragt,

  2. 2.

    sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, ohne beurlaubt zu sein,

  3. 3.

    aufgrund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheids immatrikuliert worden ist und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,

  4. 4.

    bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für das Studierendenwerk oder die Studierendenschaft nicht erbringt,

  5. 5.

    bei der Rückmeldung die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist,

  6. 6.

    bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) in der jeweils geltenden Fassung gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist,

  7. 7.

    mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 belegt worden ist,

  8. 8.

    sein Studium aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht aufnimmt,

  9. 9.

    eine nach der Prüfungsordnung nach § 55 erforderliche Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Voraussetzungen für die Meldung zu einer dieser Prüfungen nach der jeweiligen Prüfungsordnung endgültig nicht mehr erbringen kann,

  10. 10.

    seinen Prüfungsanspruch verloren hat,

  11. 11.

    beim Studium an der Dualen Hochschule das Ausbildungsverhältnis mit dem Praxispartner rechtswirksam beendet und nicht innerhalb von zwölf Wochen einen neuen Ausbildungsvertrag mit einem anderen Praxispartner abschließt oder

  12. 12.

    das Probestudium nach § 70 Abs. 1 nicht bestanden hat.

Satz 1 Nr. 6 gilt nicht bei der Rückmeldung an der Dualen Hochschule.

(3) Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn

  1. 1.

    nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden, die zu deren Versagung nach der Immatrikulationsordnung hätten führen können,

  2. 2.

    er den Nachweis einer vorgeschriebenen Pflichtuntersuchung nicht erbringt oder

  3. 3.

    er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Grundsätze des § 8 Abs. 6 verstoßen hat.