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§ 76 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Studierende und Studierendenschaft → Zweiter Abschnitt – Immatrikulation

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 ThürHG – Ordnungsverstöße, Ordnungsverfahren

(1) Ein Studierender, der durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt

  1. 1.

    den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder

  2. 2.

    ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht,

begeht einen Ordnungsverstoß. Gleiches gilt, wenn ein Studierender

  1. 1.

    an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen, die gegen ihn von der Hochschule getroffen worden sind, um den ordnungsgemäßen Studienbetrieb zu gewährleisten, zuwiderhandelt,

  2. 2.

    im Bereich der Hochschule durch sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) in der jeweils geltenden Fassung vorsätzlich die Würde einer anderen Person verletzt oder

  3. 3.

    der Hochschule oder dem Land durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten oder die Begehung von Straftaten erheblichen Schaden zugefügt hat.

(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:

  1. 1.

    die Androhung der Exmatrikulation,

  2. 2.

    der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,

  3. 3.

    der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,

  4. 4.

    die Exmatrikulation.

Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nr. 1 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 und 3 können nebeneinander verhängt werden.

(3) Von Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 ist abzusehen, wenn Maßnahmen aufgrund des Hausrechts ausreichen, um weitere Verstöße im Sinne des Absatzes 1 auszuschließen.

(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 trifft ein vom Senat eingesetzter Ordnungsausschuss, dem ein Hochschullehrer und ein Studierender sowie ein Mitglied der Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst als Vorsitzender angehören. Der Präsident und der Leiter der von einer Handlung nach Absatz 1 betroffenen Hochschuleinrichtung sind berechtigt, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen. Über den Antrag ist in einem förmlichen Verfahren zu entscheiden; die Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts finden Anwendung. Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 oder 3 sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(5) Der Ordnungsausschuss hat mit der Verhängung der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 eine Frist bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Immatrikulation an der Hochschule ausgeschlossen ist. Die Entscheidungen nach Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 sind allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.

(6) Während der Dauer einer nach Absatz 5 festgesetzten Frist ist die Immatrikulation an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu versagen, es sei denn, dass für den Bereich der anderen Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr besteht. Die Entscheidung über die Immatrikulation ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.