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§ 55 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Aufgaben der Hochschulen in Forschung und Lehre → Erster Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 ThürHG – Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage einer Prüfungsordnung abgelegt. Der Senat kann für alle Studiengänge der Hochschule in einer Satzung nach Anhörung der Selbstverwaltungseinheiten nach § 38, bei der Dualen Hochschule nach Anhörung der Studienkommission, fachübergreifende Bestimmungen für das Prüfungsverfahren (Rahmenprüfungsordnung) erlassen.

(2) Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren, die Prüfungsanforderungen sowie die Zuständigkeiten zur Abnahme der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1. Sie müssen insbesondere festlegen,

  1. 1.

    welche Regelstudienzeit gilt,

  2. 2.

    wie sich das Studienvolumen in Leistungspunkten bemisst,

  3. 3.

    wie der Abschlussgrad zu bezeichnen ist,

  4. 4.

    wie das Studium aufgebaut ist und welche Inhalte es umfasst,

  5. 5.

    welche Prüfungs- oder Studienleistungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind,

  6. 6.

    ob der erfolgreiche Abschluss eines Moduls Voraussetzung für die Ablegung einer Prüfungsleistung in einem darauf aufbauenden Modul ist,

  7. 7.

    innerhalb welcher Zeit die Bachelor- und die Masterarbeit oder sonstige schriftliche Abschlussarbeiten anzufertigen sind und welche Rechtsfolgen bei Fristüberschreitungen eintreten,

  8. 8.

    wie oft und innerhalb welcher Zeit Prüfungsleistungen wiederholt werden dürfen und wie An- und Abmeldungen zu Prüfungen erfolgen,

  9. 9.

    nach welchen Grundsätzen die Prüfungsleistungen zu bewerten sind und wie das Gesamtprüfungsergebnis zu ermitteln ist,

  10. 10.

    wie sich die Prüfungsausschüsse zusammensetzen,

  11. 11.

    innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen zu bewerten sind,

  12. 12.

    in welcher Sprache die Prüfungen abgelegt werden, wenn die Prüfungssprache nicht Deutsch ist,

  13. 13.

    wie die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praxissemestern, die an einer anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder in anderen Studiengängen derselben Hochschule, an Vorgängereinrichtungen von Fachhochschulen oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie des tertiären Bereichs erbracht worden sind, erfolgt,

  14. 14.

    wie außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium angerechnet werden,

  15. 15.

    welche Folgen bei Verstößen gegen Prüfungsvorschriften eintreten,

  16. 16.

    durch wen, auf welcher Grundlage und in welchem Verfahren eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit festgestellt wird,

  17. 17.

    für welche Lehrveranstaltungen die verpflichtende Teilnahme als Prüfungsvoraussetzung gilt.

Sofern Prüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation durchgeführt werden, müssen die Prüfungsordnungen ein datenschutzkonformes Prüfungsverfahren gewährleisten, bei dem für alle Prüfungskandidaten vergleichbare Bedingungen herrschen. Hierfür müssen die Prüfungsordnungen zusätzlich zu Satz 1 und 2 insbesondere Regelungen

  1. 1.

    zur Sicherung des Datenschutzes,

  2. 2.

    zur eindeutigen Identifikation der Prüfungskandidaten,

  3. 3.

    zur Dokumentation des Prüfungsgeschehens,

  4. 4.

    zur Sicherung der Authentizität und Unveränderlichkeit des Prüfungsergebnisses,

  5. 5.

    zur Verhinderung von Missbrauchs- und Täuschungsversuchen,

  6. 6.

    zum Umgang mit technischen Störungen und

  7. 7.

    zur Gewährleistung der technischen Voraussetzungen enthalten.

(3) Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Prüfungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nr. 17 nur geregelt werden, wenn das Lernziel der Lehrveranstaltung nur durch die Anwesenheit des Studierenden erreicht werden kann; dies ist insbesondere bei einer Exkursion, einem Sprachkurs, einem Praktikum, einer praktischen Übung oder einer vergleichbaren Lehrveranstaltung gegeben.

(4) Prüfungsordnungen müssen Regelungen zur Beachtung des Mutterschutzgesetzes und über die Berücksichtigung von Zeiten der Gewährung von Elternzeit, von Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Abs. 3 PflegeZG nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen ist sowie für den Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung und chronischen Erkrankungen enthalten.

(5) Die Hochschulen können in den Prüfungsordnungen Fristen für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen festlegen und bestimmen, dass eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und der Studierende dies zu vertreten hat oder der Studierende über Prüfungsleistungen täuscht. Der Prüfungsanspruch geht verloren, wenn der Studierende eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden oder nicht rechtzeitig erbracht hat, es sei denn, die Fristüberschreitung ist von dem Studierenden nicht zu vertreten. Die Hochschulen können in ihren Prüfungsordnungen auch eine Frist festlegen, bis zu der sämtliche nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienabschluss erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sein müssen; diese Frist darf frühestens drei Semester nach der festgesetzten Regelstudienzeit enden. Wird die Frist nach Satz 3 Halbsatz 1 überschritten, gilt Satz 2 entsprechend.

(6) In den Prüfungsordnungen kann geregelt werden, dass eine erstmals nicht bestandene Prüfung als nicht unternommen gilt, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt wurde (Freiversuch). In noch vorhandenen Diplom- und Magisterstudiengängen, in denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, soll ein Freiversuch zugelassen werden; eine im Rahmen des Freiversuchs bestandene Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden.