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§ 7 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürHG – Beauftragter für Diversität

(1) Der Beauftragte für Diversität soll die in § 5 Abs. 7 Satz 2 und 3 genannten Belange aller Mitglieder, Angehörigen, Promovierenden und Studienbewerber der Hochschule, insbesondere die Belange von Studierenden mit Behinderung, einer psychischen oder einer chronischen Erkrankung vertreten. Er wirkt in Abstimmung mit der Gleichstellungsbeauftragten, der Schwerbehindertenvertretung nach § 177 SGB IX und dem Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX bei der Planung und Organisation der Lehr-, Studien- und Arbeitsbedingungen für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule mit, berät sie und setzt sich für die Beseitigung bestehender Nachteile und Barrieren ein.

(2) Der Präsident bestellt für in der Regel mindestens drei Jahre einen Beauftragten für Diversität; eine mehrfache Wiederbestellung ist möglich. Der Beauftragte für Diversität ist fachlich weisungsfrei; zwischen ihm und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. § 6 Abs. 3 Satz 5, 6, 8 Halbsatz 1 und 9 sowie Abs. 4 gilt entsprechend. Die Hochschule kann eine Koordinierungsstelle für Diversität unter Leitung des Diversitätsbeauftragten einrichten.

(3) Der Beauftragte für Diversität hat in Sitzungen des Senats, des Hochschulrats, der Hochschulversammlung, der Selbstverwaltungsgremien nach § 40 sowie deren Ausschüssen, insbesondere Berufungskommissionen, zu denen er wie ein Mitglied zu laden ist, ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; er kann sich hierbei im Ausnahmefall durch einen bestellten Abwesenheitsvertreter vertreten lassen. Die übrigen Organe, Gremien und Kommissionen sind verpflichtet, den Beauftragten für Diversität bei den ihn betreffenden Angelegenheiten zu ihren Sitzungen wie ein Mitglied zu laden und in die Beratung einzubeziehen. Er hat das Recht auf rechtzeitige zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Informationen. Er berichtet dem Präsidium regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, über seine Tätigkeit.

(4) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

(5) Die Hochschulen arbeiten im Bereich Diversität standortübergreifend in einer gemeinsamen Einrichtung zusammen, die sie angemessen ausstatten.