Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürHG – Chancengleichheit der Geschlechter

(1) Die Hochschulen fördern und sichern die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter; sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Personen jedes Geschlechts ihrer Qualifikation entsprechend gleiche Entwicklungsmöglichkeiten haben und bestehende Nachteile beseitigt werden. Hierzu stellen sie insbesondere Gleichstellungspläne nach § 4 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes (ThürGleichG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung auf und erlassen Richtlinien zur Erhöhung des Anteils von Frauen am wissenschaftlichen und künstlerischen Personal. Der Gleichstellungsplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.

(2) Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen der Hochschulen und ihrer Organe und Gremien sind die geschlechterdifferenten Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).

(3) Der Senat wählt auf Vorschlag des Beirats für Gleichstellungsfragen aus der Gruppe der Hochschullehrer, der akademischen oder der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung der Hochschule ein weibliches Mitglied zur Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule und ein weiteres weibliches Mitglied zu deren Stellvertreterin. Sie werden von der Hochschule nach Maßgabe der Grundordnung für die Dauer von jeweils bis zu drei Jahren bestellt. Die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden; dies setzt entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine durch mehrjährige Tätigkeit im Bereich der Gleichstellung nachgewiesene gleichstellungsspezifische Qualifikation voraus. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist zur Ausübung ihres Amtes angemessen, mindestens mit einem halben Vollzeitäquivalent, an der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar und der Dualen Hochschule mindestens mit einem Viertel Vollzeitäquivalent von ihren sonstigen Dienstaufgaben freizustellen. Im Übrigen ist die Angemessenheit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ThürGleichG zu bestimmen, wobei auch die Anzahl der Studierenden zu einem Achtel zu berücksichtigen ist. Die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte wird mindestens mit einem Viertel Vollzeitäquivalent, an der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar und der Dualen Hochschule mindestens mit einem Achtel Vollzeitäquivalent von ihren sonstigen Dienstaufgaben freigestellt. Von Satz 5 kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gleichstellungsbeauftragten und der Hochschule abgewichen werden; Entsprechendes gilt für die stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte im Hinblick auf Satz 7. Die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ist durch die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln in angemessenem Umfang zu gewährleisten.

(4) In Hochschulen, in denen die Anzahl der Bediensteten zuzüglich eines Achtels der Studierenden die Zahl 1.200 überschreitet, kann die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten hauptberuflich wahrgenommen werden. In diesem Fall ist die Stelle öffentlich auszuschreiben und die Gleichstellungsbeauftragte kann abweichend von Absatz 3 Satz 2 nach Maßgabe der Grundordnung für eine Amtszeit von bis zu acht Jahren gewählt werden.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich garantierten Chancengleichheit der Geschlechter in der Hochschule hin. Sie ist als Gleichstellungsbeauftragte dem Präsidium unmittelbar zugeordnet und weisungsfrei; zwischen ihr und den Beschäftigten ist der Dienstweg nicht einzuhalten. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule in allen Angelegenheiten, die die Belange der Chancengleichheit, insbesondere diejenigen der Frauen in der Hochschule berühren, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen sowie des sonstigen Personals. Die Gleichstellungsbeauftragte hat in Sitzungen des Senats, des Hochschulrats, der Hochschulversammlung, der Selbstverwaltungsgremien nach § 40 sowie deren Ausschüssen, insbesondere Berufungskommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, ein Teilnahme-, Antrags- und Rederecht; sie kann sich hierbei vertreten lassen. Die übrigen Organe, Gremien und Kommissionen sind verpflichtet, die Gleichstellungsbeauftragte bei sie betreffenden Angelegenheiten zu ihren Sitzungen wie ein Mitglied zu laden und in die Beratung einzubeziehen.

(6) Im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs kann die Gleichstellungsbeauftragte gegen einen Beschluss oder eine Entscheidung eines Organs, eines Gremiums oder einer Kommission der Hochschule schriftlich innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Kenntnis Einspruch einlegen. Dieser ist innerhalb derselben Frist zu begründen. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Einspruchs hilft das Organ, das Gremium oder die Kommission der Hochschule dem Einspruch ab oder trifft eine Einspruchsentscheidung unter Angabe der Gründe nach einem Einigungsversuch in derselben Frist schriftlich. Sofern der Einspruch zurückgewiesen wird, ist über Entscheidungen des Präsidiums der Hochschulrat, über die übrigen Entscheidungen das Präsidium jeweils unter Beifügung des Einspruchs und der Einspruchsentscheidung zu unterrichten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung; soweit der Einspruch zurückgewiesen wird, darf die Entscheidung frühestens eine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 4 vollzogen werden. Satz 5 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten. Im Fall einer unaufschiebbaren Angelegenheit sind die Gründe dafür der Gleichstellungsbeauftragten darzulegen. In derselben Angelegenheit ist der Einspruch nur einmal zulässig. Rechtsschutz ist ausgeschlossen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht auf rechtzeitige notwendige Information. Sie hat das Recht auf Beteiligung bei Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen. Sie kann mit Zustimmung der Betroffenen deren Personalunterlagen einsehen. Sie berichtet dem Senat regelmäßig über ihre Tätigkeit; die Hochschule stellt die hierfür erforderlichen statistischen Angaben zur Verfügung.

(8) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 kann in den dezentralen Organisationseinheiten eine Gleichstellungsbeauftragte, die die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule berät und unterstützt, von den Mitgliedern der jeweiligen Organisationseinheit für die Dauer von bis zu drei Jahren gewählt werden. Sie ist angemessen von ihren sonstigen Dienstaufgaben zu entlasten.

(9) Zur Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule bildet die Hochschule den Beirat für Gleichstellungsfragen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist stimmberechtigtes Mitglied und Vorsitzende des Beirats für Gleichstellungsfragen.

(10) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 9 regeln die Hochschulen in der Grundordnung.

(11) Die aus den Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen gebildete Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten vertritt die Belange auf dem Gebiet der Gleichstellung gegenüber dem Ministerium und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die die Belange der Gleichstellung betreffen.

(12) Die Hochschulen arbeiten im Bereich Gleichstellung standortübergreifend in einer gemeinsamen Einrichtung zusammen, die sie angemessen ausstatten.

(13) Für das Universitätsklinikum gelten bezüglich der Chancengleichheit der Geschlechter die Regelungen für die Hochschulen mit Ausnahme der Absätze 11 und 12 entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist. Das Universitätsklinikum stellt einen separaten Gleichstellungsplan auf und hat eine eigene Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat gewählt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem Klinikumsvorstand unmittelbar zugeordnet und weisungsfrei. Wenn einem Einspruch der Gleichstellungsbeauftragten nicht abgeholfen wird, ist über Entscheidungen des Klinikumsvorstandes der Verwaltungsrat, über die übrigen Entscheidungen der Klinikumsvorstand jeweils unter Beifügung des Einspruchs zu unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragte berichtet dem Fakultätsrat und dem Klinikumsvorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit. Das Nähere ist in der Grundsatzung zu regeln.