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§ 5 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürHG – Aufgaben der Hochschulen

(1) Die Hochschulen lassen sich in ihrer Tätigkeit vom Geist der Freiheit in Verantwortung für soziale Gerechtigkeit, Frieden, Bewahrung und Verbesserung der Lebens- und Umweltbedingungen leiten und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung insbesondere unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes. Sie dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich unternehmerischer Selbständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeiten zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Die Fachhochschulen erfüllen ihre Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 durch anwendungsbezogene Lehre und entsprechende Forschung. Die Bauhaus-Universität Weimar nimmt für ihre Bereiche Kunst und Gestaltung auch die Aufgaben einer Kunsthochschule wahr.

(2) Die Hochschulen fördern die Weiterentwicklung und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis im Interesse der Gesellschaft. Aufgabe der Hochschulen ist auch der Wissens- und Technologietransfer. Er soll zur Lösung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen und ist Teil der Innovationskette, die zur wirtschaftlichen Wertschöpfung führen soll. Der Wissens- und Technologietransfer umfasst insbesondere Kooperationen, Patentierungen, Lizensierungen und Ausgründungen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind geeignete Unterstützungsstrukturen vorzuhalten und angemessen auszustatten.

(3) Die Hochschulen geben sich selbstbestimmt eine Zivilklausel, die sich an moralisch-ethischen Standards ausrichtet. Hierfür setzen sie sich im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft mit den möglichen Folgen einer Verbreitung und Nutzung ihrer Forschungsergebnisse, insbesondere einer das friedliche Zusammenleben der Menschen gefährdenden Verwendung, auseinander; die Ergebnisse sind zu veröffentlichen.

(4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium.

(5) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.

(6) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Sie erlassen dazu unter Beteiligung aller Gruppen nach § 21 Abs. 2 Richtlinien, die insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement enthalten. Die Hochschulen unterstützen die Fort- und Weiterbildung ihres Personals. Sie fördern im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs und stellen dessen angemessene wissenschaftliche und künstlerische Betreuung sicher.

(7) Die Hochschulen wirken gemeinsam mit dem Studierendenwerk Thüringen an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörige bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Hierzu berücksichtigen sie insbesondere die besonderen Bedürfnisse von

  1. 1.

    Studienbewerbern, Studierenden und Promovierenden mit Behinderung, einer psychischen oder einer chronischen Erkrankung; dabei sorgen sie für einen Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten und wirken darauf hin, die barrierefreie Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern,

  2. 2.

    Studierenden und Promovierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,

  3. 3.

    ausländischen Studierenden und

  4. 4.

    beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen.

Sie fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur.

(8) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass an der Hochschule Benachteiligungen insbesondere aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung verhindert oder beseitigt werden. Die Hochschulen setzen sich aktiv für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) sowie des Fakultativprotokolls vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) im Hochschulbereich, unter anderem in Form von hochschulspezifischen Aktionsplänen, ein; bei der Erstellung sollen Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft, der Diversitätsbeauftragte sowie die Schwerbehindertenvertretung nach § 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und ein Vertreter des Personalrats beteiligt werden.

(9) Die Hochschulen fördern in Thüringen, in Deutschland, in Europa und international den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen.

(10) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit dem Studierendenwerk Thüringen, mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen, mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und -förderung sowie der gesamten gesellschaftlichen Öffentlichkeit zusammen. Zur Förderung des Bildungswesens, insbesondere von Forschung und Lehre, zur Steigerung des wissenschaftlichen Erfolgs, aber auch zur effizienten Nutzung staatlich finanzierter personeller und sachlicher Ressourcen arbeiten sie insbesondere durch gemeinsame Einrichtungen nach § 42, gemeinsame Lehr- und Forschungsprojekte, die Eröffnung von Möglichkeiten zur Mitnutzung von Einrichtungen und Geräten, die Einrichtung gemeinsamer Studiengänge oder anderer Studienformate und Verwaltungskooperationen zusammen. Das Zusammenwirken kann unentgeltlich erfolgen. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere zu den Gegenständen und Modalitäten der Zusammenarbeit nach den Sätzen 1 und 2, durch Rechtsverordnung zu regeln.

(11) Die Hochschulen tragen in Forschung und Lehre dazu bei, die Herausforderungen der gesellschaftlichen Veränderungen durch die Digitalisierung zu bewältigen.

(12) Die Hochschulen fördern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden und eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können.

(13) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(14) Das Ministerium kann den Hochschulen durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 13 Abs. 1 oder im Benehmen mit den Hochschulen durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn sie mit den in den Absätzen 1 bis 13 genannten Aufgaben zusammenhängen.