Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 37 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Zweiter Unterabschnitt – Hochschulrat, Senat

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 ThürHG – Angelegenheiten von Forschung und Lehre, Schlichtungsverfahren

(1) Zu den Angelegenheiten nach § 35 Abs. 4 und § 40 Abs. 1 Satz 2 zählen insbesondere

  1. 1.

    der Erlass oder die Änderung der Grundordnung und der Grundsatzung des Universitätsklinikums,

  2. 2.

    der Erlass oder die Änderung von Rahmenprüfungs-, Prüfungs- und Studienordnungen, Promotions- und Habilitationsordnungen, Berufungsordnungen,

  3. 3.

    die Wahl und Abwahl des Präsidenten, Kanzlers und der Mitglieder des Klinikumsvorstands des Universitätsklinikums, von Dekanen und Leitungen von Selbstverwaltungseinheiten,

  4. 4.

    die Wahl und Abwahl oder Bestellung und Abbestellung von Vizepräsidenten und Prodekanen,

  5. 5.

    die Einrichtung, Änderung, Aufhebung und Entscheidungen über die innere Struktur von Selbstverwaltungseinheiten,

  6. 6.

    die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen und deren Fortschreibung,

  7. 7.

    der Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen,

  8. 8.

    die Berufung von Hochschullehrern,

  9. 9.

    die Aufstellung des Wirtschaftsplans,

  10. 10.

    die Festlegung der Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung,

  11. 11.

    die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,

  12. 12.

    die Verleihung der akademischen Bezeichnung "Professor" (§ 88 Abs. 4), der Würde eines außerplanmäßigen Professors (§ 62 Abs. 6) sowie die Bestellung von Honorarprofessoren.

(2) Sofern in einem Organ oder Gremium keine Einigung erzielt wird, ob eine Angelegenheit unmittelbar Forschung und Lehre betrifft, kann eine Gruppe nach § 21 Abs. 2 mit den Stimmen aller Vertreter dieser jeweiligen Gruppe einmalig die Aussetzung der Beschlussfassung für drei Wochen verlangen. In dieser Zeit wird ein gemeinsamer Schlichtungsversuch durch je einen Vertreter der Gruppen nach § 21 Abs. 2 unternommen. Sofern eine Schlichtung scheitert, entscheidet der Präsident, der dafür auch eine rechtliche Bewertung des Ministeriums einholen kann, über die Zuordnung der Angelegenheit.