§ 107 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Teil – Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena
§ 107 ThürHG – Wahlversammlung
(1) Die Wahlversammlung entscheidet über die Wahl und Abwahl des Wissenschaftlichen Vorstands nach § 105 Abs. 1 und § 106 Abs. 1.
(2) Die Wahlversammlung setzt sich aus den Fakultätsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt der Verwaltungsratsvorsitzende.