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§ 105 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 ThürHG – Wahl der Mitglieder des Klinikumsvorstands und dienstrechtliche Stellung

(1) Der Wissenschaftliche Vorstand, der Hochschullehrer sein muss, wird von der Wahlversammlung nach § 107 mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder und zusätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der Hochschullehrer gewählt. Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Zur Vorbereitung der Wahl erstellt eine Findungskommission, bestehend zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Fakultätsrats aus verschiedenen Gruppen nach § 21 Abs. 2, unter Vorsitz des Verwaltungsratsvorsitzenden einen Wahlvorschlag, der mehrere Namen enthalten kann und der als Empfehlung der Wahlversammlung zuzuleiten ist. Eine mehrfache Wiederwahl des Wissenschaftlichen Vorstandes ist zulässig; die Sätze 2 und 3 finden dann keine Anwendung.

(2) Der Medizinische und der Kaufmännische Vorstand werden jeweils mit der Mehrheit der Stimmen des Verwaltungsrats und zusätzlich der Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder nach § 108 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gewählt. Die Wahl bedarf des Einvernehmens des Fakultätsrats. Vor der Wahl des Medizinischen Vorstands, der approbierter Arzt sein muss und über Erfahrungen in der Leitung einer klinischen Einrichtung verfügen soll, sind die Leiter der an der Krankenversorgung beteiligten Kliniken, Institute und sonstigen Struktureinheiten anzuhören. Die Stellen sind rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig; Satz 4 findet keine Anwendung.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt bis zu sechs Jahre. Sie nehmen ihre Ämter hauptamtlich wahr. Mit den Vorstandsmitgliedern werden für die Dauer ihrer Amtszeit leistungsabhängige Dienstverträge geschlossen. Gegenüber den Vorstandsmitgliedern wird das Universitätsklinikum durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten. Für die Vorstandsmitglieder findet § 30 Abs. 11 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.