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§ 106 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 106 ThürHG – Abwahl der Mitglieder des Klinikumsvorstands

(1) Der Wissenschaftliche Vorstand kann auf Antrag des Fakultätsrats oder des Verwaltungsrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Wahlversammlung nach § 107 abgewählt werden. Die Abwahl bedarf zusätzlich einer Mehrheit von zwei Dritteln der der Wahlversammlung angehörenden Hochschullehrer. Der Antrag des Fakultätsrats oder des Verwaltungsrats nach Satz 1 bedarf jeweils einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. § 30 Abs. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der vorläufige Leiter aus dem Kreis der im Fakultätsrat vertretenen Hochschullehrer zu wählen ist.

(2) Der Medizinische und der Kaufmännische Vorstand können durch den Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und zusätzlich der Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder nach § 108 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 abgewählt werden; ein Abwahlverfahren kann auch vom Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beantragt werden. Die Abwahl erfolgt im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Fakultätsratsmitglieder.