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§ 104 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 ThürHG – Klinikumsvorstand

(1) Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum und führt dessen Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums zuständig, die nicht nach dem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes einem anderen Organ oder dem Gewährträger zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Erlass und Änderung der Grundsatzung nach § 98 Abs. 3 sowie die Aufstellung und Fortschreibung der Struktur- und Entwicklungsplanung nach § 13 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat nach § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, soweit Angelegenheiten von Forschung und Lehre betroffen sind, im Übrigen unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Fakultätsrats nach § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, vor Aufstellung und Fortschreibung der Struktur- und Entwicklungsplanung ist zusätzlich die Stellungnahme des Verwaltungsrats nach § 108 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 zu würdigen,

  2. 2.

    Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium nach § 98 Abs. 2 Satz 4; vor Abschluss sind die Stellungnahme des Verwaltungsrats nach § 108 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 zu berücksichtigen und zu würdigen und das Einvernehmen mit dem Fakultätsrat nach § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 herzustellen,

  3. 3.

    Aufstellung des Wirtschaftsplans, hinsichtlich des Wirtschaftsplans für Forschung und Lehre unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Fakultätsrats nach § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6,

  4. 4.

    Aufstellung des Jahres- und Konzernabschlusses nach § 101 Abs. 5,

  5. 5.

    Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen sowie deren künftige Verwendung und Ausschreibung,

  6. 6.

    Einstellung des Personals,

  7. 7.

    Erstellung von Grundsätzen für den Abschluss privatrechtlicher Dienstverträge mit Professoren in leitender Funktion mit ärztlichen Aufgaben am Universitätsklinikum,

  8. 8.

    aufgaben-, leistungs- und evaluationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln auf die Organisationseinheiten, soweit diese nicht nach § 103 Abs. 3 Satz 3 dem Dekan zugewiesen ist,

  9. 9.

    Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Struktureinheiten sowie über die Bestellung von deren Leitungen im Benehmen mit dem Präsidium der Friedrich-Schiller-Universität Jena und dem Fakultätsrat nach § 103 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8,

  10. 10.

    Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 über die Errichtung, Übernahme, Erweiterung oder Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen,

  11. 11.

    Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats,

  12. 12.

    Erteilung des Einvernehmens zu Berufungsvorschlägen mit unmittelbarem Bezug zur Krankenversorgung, das Einvernehmen kann nur wegen begründeter Zweifel an der Eignung eines vorgeschlagenen Kandidaten für die Aufgabe in der Krankenversorgung verweigert werden,

  13. 13.

    Vorschlag für die Bestellung eines Pflegedirektors nach Maßgabe des § 108 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 im Benehmen mit den leitenden Pflegekräften des Universitätsklinikums und

  14. 14.

    Wahrnehmung der Gesellschafterrechte für die Tochterunternehmen und Beteiligungen des Universitätsklinikums.

Der Klinikumsvorstand hat gegenüber den Struktureinheiten des Universitätsklinikums in der Krankenversorgung Weisungsbefugnis.

(2) Dem Klinikumsvorstand gehören an:

  1. 1.

    der Medizinische Vorstand mit Zuständigkeit für den Geschäftsbereich der Krankenversorgung,

  2. 2.

    der Kaufmännische Vorstand mit Zuständigkeit für den Geschäftsbereich der Wirtschaftsführung und Administration,

  3. 3.

    der Wissenschaftliche Vorstand mit Zuständigkeit für den Geschäftsbereich der Forschung und Lehre, der zugleich das Amt des Dekans wahrnimmt.

Dem Kaufmännischen Vorstand obliegt die kaufmännische Führung des Universitätsklinikums. Hierzu hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Er hat die Stellung wie ein Beauftragter für den Haushalt nach § 9 ThürLHO. Die Geschäftsbereiche der Mitglieder des Klinikumsvorstands werden im Übrigen in der Grundsatzung geregelt.

(3) Der Klinikumsvorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Die Grundsatzung soll ein Schlichtungsverfahren für den Fall vorsehen, dass in wichtigen Angelegenheiten keine einstimmige Beschlussfassung zustande kommt. Der Pflegedirektor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Klinikumsvorstands teil. Der Klinikumsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf.

(4) Der Klinikumsvorstand wählt für in der Regel vier Jahre, höchstens jedoch für die Dauer der jeweiligen Amtszeit des bestellten Mitglieds, einen Sprecher, der durch den Verwaltungsrat bestellt wird. Die Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Klinikumsvorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich und im Übrigen nach Aufforderung, schriftlich über grundsätzliche Angelegenheiten, die Lage sowie die Ergebnis- und Liquiditätsentwicklung des Universitätsklinikums zu berichten. Einmal jährlich ist über den Stand der Unternehmensbeteiligungen, die erworbenen oder errichteten Unternehmen sowie die Weiterentwicklung des Risikomanagements zu berichten. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist außerdem bei wichtigen Anlässen unverzüglich zu berichten. Zu der ersten Verwaltungsratssitzung eines Geschäftsjahres berichtet der Klinikumsvorstand über den Geschäftsablauf unter Gegenüberstellung der Planung des vergangenen Geschäftsjahrs. Ferner ist dem Verwaltungsrat zu seiner ersten Sitzung im Geschäftsjahr ein zusammenfassender Überblick über die Investitionen des abgelaufenen Geschäftsjahrs zu geben, die nicht zustimmungsbedürftig waren.