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§ 98 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 98 ThürHG – Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Aufsicht und Aufgaben

(1) Das Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Mitglieder der Teilkörperschaft sind die am Universitätsklinikum hauptberuflich Tätigen sowie die Studierenden, die für einen dem Universitätsklinikum zugeordneten Studiengang der Friedrich-Schiller-Universität Jena immatrikuliert sind; sie sind zudem Mitglieder der Friedrich-Schiller-Universität Jena.

(2) Das Universitätsklinikum ist verantwortlich für die Pflege der Wissenschaft in Forschung und Lehre einschließlich der Ausbildung der Studierenden und erbringt im Rahmen der einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften auch Leistungen in der Ausbildung in den nichtärztlichen Heil- und Fachberufen. Das Universitätsklinikum nimmt daran ausgerichtet Aufgaben in der Krankenversorgung wahr. Es erbringt darüber hinaus Leistungen in der Fort- und Weiterbildung von am Universitätsklinikum tätigen Ärzten, Zahnärzten, anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und Angehörigen nichtärztlicher Heil- und Fachberufe im Rahmen der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften. Es schließt in entsprechender Anwendung des § 13 mit dem Ministerium Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab. Diese sind mit den Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Friedrich-Schiller-Universität Jena abzustimmen, indem in Angelegenheiten von Forschung und Lehre das Benehmen mit dem Präsidium hergestellt wird.

(3) Das Universitätsklinikum gibt sich eine Grundsatzung, die insbesondere Festlegungen zu den Befugnissen, Mitgliedschaftsrechten sowie der Organisationsstruktur trifft, sowie andere zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche und sonstige Regelungen. Die Grundsatzung bedarf der Genehmigung durch den Verwaltungsrat nach § 108 sowie des Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums.

(4) Das Universitätsklinikum untersteht der Rechtsaufsicht des Landes; § 18 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1 und die §§ 19 sowie 20 gelten entsprechend.

(5) Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet neben diesem das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums Jena nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).

(6) Das Universitätsklinikum wird gegenüber Dritten durch den Sprecher des Klinikumsvorstands gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.