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§ 101 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Hochschulmedizin, Universitätsklinikum Jena

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 ThürHG – Finanzierung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) Das Universitätsklinikum deckt seine Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch sonstige betriebliche Erträge. Daneben gewährt das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts Mittel für die Aufgaben in Forschung und Lehre für den laufenden Aufwand und für Investitionen. Daneben werden Investitionen auf Antrag des Universitätsklinikums nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen gefördert.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Regeln; die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahme der §§ 88 bis 104 und 111 ThürLHO keine Anwendung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in sinngemäßer Anwendung des § 7 ThürLHO zu beachten, § 55 ThürLHO gilt entsprechend.

(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der vom Verwaltungsrat bestätigte Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Investitionsplan und einer Liquiditätsrechnung, ist dem Ministerium vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres anzuzeigen. Für Forschung und Lehre ist ein gesonderter Erfolgsplan aufzustellen.

(4) Können bestehende Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden, darf das Universitätsklinikum Kassenkredite aufnehmen. Diese Kassenkredite sollen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen wurden, fällig werden. Darüber hinaus können zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufgenommen werden, für deren Rückzahlung längstens ein Zeitraum von dreißig Jahren vorzusehen ist. Die Summe aller Kredite darf nur mit Zustimmung des Gewährträgers zwei Drittel der im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesenen betrieblichen Erträge überschreiten.

(5) Der Jahres- und Konzernabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt darüber hinaus entsprechend § 53 HGrG.

(6) Als Nachweis der Verwendung des Landeszuschusses für Forschung und Lehre nach Absatz 1 Satz 2 und 3 dient der Jahresabschluss nach Absatz 5 Satz 1, der eine Trennungsrechnung enthalten muss.

(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, wenn sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Dabei ist die Haftung des Universitätsklinikums auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken; die Gewährträgerhaftung des Landes nach § 98 Abs. 5 ist insoweit ausgeschlossen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 ThürLHO ist sicherzustellen.