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§ 82 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Erster Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 ThürHG – Juniorprofessoren (1)

(1) Juniorprofessoren haben die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Kunsthochschule zu qualifizieren. § 76 gilt entsprechend.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.

Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Facharzt oder, soweit diese in dem jeweiligen Fachgebiet nicht vorgesehen ist, eine ärztliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren nach Erhalt der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis der Berufsausübung nachweisen. Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweisen kann.

(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.

(4) Die Stellen von Juniorprofessoren sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. § 78 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 und 6 sowie § 78 Abs. 4 Satz 4 gelten entsprechend.

(5) Die Juniorprofessoren werden auf Vorschlag einer Berufungskommission vom Leiter der Hochschule berufen. Bei der Berufung auf eine Juniorprofessur sollen Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen oder nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrem ersten Hochschulabschluss die Hochschule einmal gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich oder künstlerisch tätig waren.

(6) Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn er sich nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Lehre und Forschung oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 90 Abs. 4, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessor.

(7) Mit der Ernennung zum Juniorprofessor wird zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen, mit der Maßgabe, dass in geeigneter Weise auf den Status als Juniorprofessor hingewiesen wird. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Juniorprofessor darf diese akademische Bezeichnung nicht weitergeführt werden.

(8) Juniorprofessoren können auch als Angestellte befristet beschäftigt werden; die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).