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§ 90 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen und dienstrechtliche Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Dienstrechtliche Bestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 90 ThürHG – Dienstrechtliche Sonderregelungen (1)

(1) Auf beamtete Hochschullehrer und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrer nicht anzuwenden. Für Hochschullehrer und wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen; sie sind mit Ablauf ihrer Dienstzeit entlassen. Die in Thüringen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit sind mit Ausnahme der §§ 60 bis 71 ThürBG sowie der Bestimmungen zur gesundheitlichen Rehabilitation nach § 10 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung auf Hochschullehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer, so kann das Ministerium für bestimmte Beamtengruppen die Vorschriften über die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge und der sonstigen Leistungen des Dienstherrn wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(3) Beamtete Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet, zugewiesen oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird. Der Hochschullehrer kann verpflichtet werden, einen Teil seiner Lehrverpflichtung an einer anderen Hochschule oder Hochschuleinrichtung zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung des notwendigen Lehrangebots erforderlich ist und an seiner bisherigen Hochschule oder Hochschuleinrichtung ein Bedarf für die volle Erbringung der Lehrverpflichtung nicht besteht. Vor Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen und die beteiligten Hochschulen zu hören.

(4) Soweit Hochschullehrer oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter Beamte im Beamtenverhältnis auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem er nach den §§ 67 und 68 Abs. 1 ThürBG oder nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit seinem Amt zu vereinbarenden Mandats beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten

  1. 1.

    einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit,

  2. 2.

    einer Beurlaubung für eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

  3. 3.

    eines Grundwehr- oder Zivildienstes.

Satz 1 gilt entsprechend im Fall einer

  1. 1.

    Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund eines Landesgesetzes nach Satz 1 Halbsatz 1 oder

  2. 2.

    Teilzeitbeschäftigung,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Auf Antrag des Beamten ist das Dienstverhältnis um die Zeiten einer Beurlaubung nach den auf Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelungen über die Elternzeit und die Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den für Landesbeamtinnen geltenden Vorschriften über den Mutterschutz zu verlängern, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist. Verlängerungen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren, Verlängerungen nach den Sätzen 1 bis 4 insgesamt die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.

(5) Für Beamte, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder von Aufgaben nach § 6 für mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt worden sind, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Soweit für Hochschullehrer oder für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend.

(7) Abweichend von den allgemein für die Einstellung von Beamten in den Landesdienst geltenden Vorschriften dürfen Professoren in ein Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie im Zeitpunkt der Ernennung das 52. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Einzelfall sind Ausnahmen von Satz 1 möglich. Diese bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.

(8) Das Recht von Professoren, aufgrund eines Gesetzes eines anderen Landes von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt bei einem Wechsel in den Dienst des Landes unberührt. Die Entpflichtung wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende Semester endet.

(9) Nach dem Eintritt von Professoren in den Ruhestand ist die übergangsweise Wahrnehmung von Aufgaben aus ihrem bisherigen Fachgebiet durch Beauftragung durch den Leiter einer Hochschule, am Universitätsklinikum durch den Klinikumsvorstand oder im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses möglich (Seniorprofessur). § 78 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt im Fall der Beauftragung entsprechend.

(10) Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn zum Vertretungsprofessor, zum Gastwissenschaftler oder Lehrbeauftragten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, findet § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).