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§ 9 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen → Dritter Abschnitt – Schutz der Berufsbezeichnung "Architekt", "Stadtplaner", "Beratender Ingenieur", Ausgleichsmaßnahmen, Verfahrensvorschriften

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürAIKG – Gesellschaftsverzeichnis, Kapitalgesellschaft, Eintragung

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 sowie der Zusatz nach § 3 Abs. 2 dürfen in der Firma einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Kapitalgesellschaft damit in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer eingetragen ist. Die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5 darf in der Firma einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Kapitalgesellschaft damit in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer eingetragen ist. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 dürfen die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 auch mit der Berufsbezeichnung nach Satz 2 kombiniert werden. Durch die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Kapitalgesellschaft nicht Mitglied der Kammer.

(2) Eine Kapitalgesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer einzutragen, wenn sie

  1. 1.

    ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen hat,

  2. 2.

    das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 33) der Gesellschaft durch eine Bescheinigung des Berufshaftpflichtversicherers nachweist und

  3. 3.

    in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt hat, dass

    1. a)

      Gegenstand des Unternehmens (Zweck der Gesellschaft) die ausschließliche Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 4 und 7 ist, die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung entsprechen,

    2. b)

      die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile unter den Gesellschaftern bei Pflichtmitgliedern der Architektenkammer nach § 21 Abs. 2 liegt, deren Berufsbezeichnung und Zusatz in der Firma geführt wird; die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter ist kenntlich zu machen,

    3. c)

      die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich Pflichtmitglieder der Architektenkammer nach § 21 Abs. 2 sind, deren Berufsbezeichnung und Zusatz in der Firma geführt wird, und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geführt wird,

    4. d)

      Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Mitglieder der Architektenkammer nach § 21 Abs. 2 oder Gesellschaften, die entsprechend Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen,

    5. e)

      im Fall einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten und

    6. f)

      die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchst. b dürfen Anteile auch von Gesellschaften gehalten werden, bei denen in entsprechender Anwendung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 erfüllt sind.

(3) Eine Kapitalgesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer einzutragen, wenn sie

  1. 1.

    ihren Sitz oder eine Niederlassung in Thüringen hat,

  2. 2.

    das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 33) der Gesellschaft durch eine Bescheinigung des Berufshaftpflichtversicherers nachweist und

  3. 3.

    in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt hat, dass

    1. a)

      Gegenstand des Unternehmens (Zweck der Gesellschaft) die ausschließliche, eigenverantwortliche und unabhängige Wahrnehmung von freiberuflichen Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 5 bis 7 ist, die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung entsprechen,

    2. b)

      die Mehrheit des Kapitals und der Stimmenanteile unter den Gesellschaftern bei Pflichtmitgliedern der Ingenieurkammer nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 liegt, deren Berufsbezeichnung in der Firma geführt wird; die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter ist kenntlich zu machen,

    3. c)

      die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 sind, deren Berufsbezeichnung in der Firma geführt wird, und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geführt wird,

    4. d)

      Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 oder Gesellschaften, die entsprechend Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen,

    5. e)

      im Fall einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten und

    6. f)

      die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c, Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c darf eine Gesellschaft die Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1 und 5 auch nebeneinander führen, wenn in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt ist, dass

  1. 1.

    Pflichtmitglieder der Architektenkammer und Beratende Ingenieure, deren Berufsbezeichnung in der Firma geführt wird, zusammen mehr als die Hälfte des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben und jede der in der Firma der Gesellschaft genannten Berufsgruppen mindestens ein Sechstel des Kapitals und der Stimmenanteile hält und

  2. 2.

    die zur Geschäftsführung oder zum Vorstand bestellten Personen mehrheitlich Pflichtmitglieder der Architektenkammer und Beratende Ingenieure sind, deren Berufsbezeichnung in der Firma geführt wird, und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geführt wird.

Die übrigen Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß. Die Berufszugehörigkeit aller Gesellschafter ist kenntlich zu machen. Die Eintragung der Kapitalgesellschaft erfolgt in das Gesellschaftsverzeichnis nur einer Kammer. Die Kapitalgesellschaft ist in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, deren kammerangehörige Pflichtmitglieder innerhalb der Kapitalgesellschaft über das größere Gewicht des Kapitals und der Stimmenanteile verfügen. Bei gleichem Gewicht ist die Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, die über den Schutz der Berufsbezeichnung wacht, die im Namen der Kapitalgesellschaft an vorderster Stelle steht.

(5) Der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer steht die Eintragung in ein entsprechendes Verzeichnis einer Architekten- oder Ingenieurkammer eines anderen Landes gleich, wenn die Gesellschaft in Thüringen weder Sitz noch Niederlassung hat.