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§ 33 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Architektenkammer Thüringen und Ingenieurkammer Thüringen → Vierter Abschnitt – Berufspflichten, Rügerecht und Ehrenverfahren

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 ThürAIKG – Berufshaftpflichtversicherung

(1) Kammermitglieder (§ 21), die eine selbständige Tätigkeit ausüben, und Kapitalgesellschaften (§ 9) müssen zur Deckung der sich aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung sowie eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags aufrechterhalten.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei im Bauwesen tätigen

  1. 1.

    Kammermitgliedern, die eine selbständige Tätigkeit ausüben,

  2. 2.

    Kapitalgesellschaften

für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 muss sich die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(3) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die nicht im Bauwesen tätig sind, erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des Absatzes 1 unterhalten. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die im Bauwesen tätig sind, erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 unterhalten. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahrs verursachten Schäden können jeweils auf den Betrag der Mindestversicherungssumme nach Absatz 2 Satz 1, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden; die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

(4) Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind, genügen der Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren durch die bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung bestehende Versicherung gedeckt sind.

(5) Das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines in einem diesem gleichgestellten Staat niedergelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Absätzen 1 bis 4 gleichwertig ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Kammer den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Kammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Kammermitglieds, der Kapital- oder Partnerschaftsgesellschaft sowie die Versicherungsnummer, soweit kein überwiegendes Interesse des Kammermitglieds, der Kapital- oder Partnerschaftsgesellschaft an der Nichtmitteilung der Auskunft besteht. Die Kammer ist zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).