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§ 21 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Architektenkammer Thüringen und Ingenieurkammer Thüringen → Erster Abschnitt – Rechtsstellung, Mitgliedschaft, Aufgaben

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürAIKG – Kammermitgliedschaft

(1) Kammermitglieder sind Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder, die in dem von der Kammer geführten Mitgliederverzeichnis eingetragen sind.

(2) Pflichtmitglied der Architektenkammer ist, wer

  1. 1.

    in eine der Architektenlisten oder

  2. 2.

    in die Stadtplanerliste

nach § 6 eingetragen ist.

(3) Pflichtmitglied der Ingenieurkammer ist, wer

  1. 1.

    in die Liste der Beratenden Ingenieure nach § 8 oder

  2. 2.

    in die nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) zu führende Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure

eingetragen ist.

(4) Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in die Listen nach den Absätzen 2 und 3 gelöscht wird (§ 13); das Pflichtmitglied scheidet aus der Kammer aus, seine Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist zu löschen.

(5) Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen Antrag in das Mitgliederverzeichnis der Architektenkammer eingetragen, wer nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 eine für die Eintragung in die Listen nach Absatz 2 notwendige praktische Tätigkeit ausübt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3) und in Thüringen die Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Beschäftigung hat. § 12 gilt entsprechend. Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  1. 1.

    mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer oder

  2. 2.

    mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 scheidet das freiwillige Mitglied aus der Architektenkammer aus. Hinsichtlich der Löschung ist § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 5 anzuwenden. Die Eintragung im Mitgliederverzeichnis ist außerdem zu löschen, wenn das freiwillige Mitglied

  1. 1.

    die praktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat und die Architektenkammer dies feststellt, oder

  2. 2.

    trotz schriftlicher Aufforderung der Architektenkammer innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit keinen Antrag auf Eintragung in die entsprechende Liste gestellt hat.

Nach Ablauf von fünf Jahren nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ist zu vermuten, dass das freiwillige Mitglied die praktische Tätigkeit im Sinne des Satzes 6 Nr. 1 endgültig aufgegeben hat.

(6) Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen Antrag in das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer eingetragen, wer die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt. § 12 gilt entsprechend. Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  1. 1.

    mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer oder

  2. 2.

    mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 scheidet das freiwillige Mitglied aus der Ingenieurkammer aus. Hinsichtlich der Löschung ist § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 5 anzuwenden.

(7) Die Kammer kann für Angehörige der in § 1 genannten Fachrichtungen durch die Hauptsatzung Regelungen für eine freiwillige Mitgliedschaft treffen.

(8) Als Mitgliedschaftsanwärter wird auf schriftlichen Antrag in die von der Kammer geführte Interessentenliste eingetragen, wer als Studierender nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

  1. 1.

    die Bachelor-Vorprüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat und

  2. 2.

    seinen Wohnsitz oder Hochschulstudienort in Thüringen

hat. Die Eintragung in die Interessentenliste ist zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, nicht mehr vorliegen oder bei Verzicht auf die Eintragung. Die Einzelheiten über die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaftsanwärter werden durch die Hauptsatzung bestimmt.

(9) Für Verfahren nach den Absätzen 5, 6 und 8 gilt § 11 Abs. 1, 5 und 6 entsprechend. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den im Antragsverfahren vorzulegenden Unterlagen, regelt die Kammer durch Satzung.

(10) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Architektenkammer Thüringen und der Ingenieurkammer Thüringen sowie in weiteren Kammern auch anderer Länder oder Staaten ist zulässig.