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§ 11 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen → Dritter Abschnitt – Schutz der Berufsbezeichnung "Architekt", "Stadtplaner", "Beratender Ingenieur", Ausgleichsmaßnahmen, Verfahrensvorschriften

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürAIKG – Verfahrensvorschriften

(1) Die antragstellende Person hat die Mitwirkungspflicht, alle für die Ermittlung der Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und alle dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann ohne weitere Ermittlungen entschieden werden. Dies gilt entsprechend, wenn die antragstellende Person in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf diese Folge zuvor schriftlich hingewiesen und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Sie hat auch nach der Eintragung oder Genehmigung alle Veränderungen, die die Eintragungs- oder Genehmigungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.

(2) Mit dem schriftlichen Antrag auf Eintragung hat die antragstellende Person neben den zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 1 beizubringenden Unterlagen insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1.

    einen Identitätsnachweis,

  2. 2.

    einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 12 einer Eintragung entgegenstehen oder entgegenstehen können,

  4. 4.

    eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in anderen Ländern oder Staaten und

  5. 5.

    als eigenverantwortlich und unabhängig tätiger Architekt oder Stadtplaner eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 3 Abs. 2 ausgeübt wird.

Ergänzend kann von einer antragstellenden Person nach § 6 Abs. 4 oder 6 eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Anhang VII Nr. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die erforderlichen Nachweise verlangt werden. Ergänzend hat eine antragstellende Person nach § 6 Abs. 5 zur Bewertung der Gleichwertigkeit Unterlagen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 7 ThürBQFG vorzulegen. Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Soweit es unbedingt geboten erscheint und begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen bestehen, kann von der antragstellenden Person verlangt werden, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von beglaubigten Kopien und weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen. Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind. Abweichend von Satz 6 kann eine andere Form für die vorzulegenden Unterlagen zugelassen werden.

(3) Mit dem schriftlichen Antrag auf Genehmigung hat eine antragstellende Person nach § 4 Abs. 2 zur Bewertung der Gleichwertigkeit Unterlagen nach § 12 Abs. 1 ThürBQFG vorzulegen; eine antragstellende Person nach § 4 Abs. 3 hat Unterlagen nach Artikel 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Absatz 2 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Bestehen berechtigte Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit vorgelegter Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann die Kammer von der zuständigen Stelle des Ausbildungsstaates eine Bestätigung verlangen

  1. 1.

    über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise,

  2. 2.

    über die Erfüllung der Mindestanforderungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG oder

  3. 3.

    darüber, dass die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Berufsaufgaben durch die antragstellende Person nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

Der Informationsaustausch erfolgt über das Europäische Binnenmarkt-Informationssystem.

(5) Die Kammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der mit diesem vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 6, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf die an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf den verfügbaren Rechtsschutz (§ 26 Abs. 8) hinzuweisen. Sind die vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die Kammer innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen noch fehlen und nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 6 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt; eine Aufforderung nach Absatz 2 Satz 5 hemmt den Lauf der Fristen nach Absatz 6 nicht. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen ist mitzuteilen.

(6) Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Die Eintragung nach Absatz 2 gilt als erfolgt, die Genehmigung nach Absatz 3 gilt als erteilt, wenn über sie nicht innerhalb der in Satz 1 festgelegten oder nach Satz 2 verlängerten Frist entschieden worden ist. Im Übrigen findet § 42a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(7) Abweichend von dem Erfordernis der Schriftform nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 können Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch übermittelt werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.

(8) Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 Satz 4 bis 7 sowie die Absätze 5 bis 7 gelten für die Eintragung einer Gesellschaft nach den §§ 9 und 10 entsprechend. Der Antrag einer Kapitalgesellschaft auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis muss insbesondere Angaben enthalten über Name, Sitz und Niederlassung der Gesellschaft, Familienname, Vornamen, Beruf, Berufsbezeichnung, Ausbildung der Gesellschafter, Geschäftsführer und Vorstände, den Gegenstand des Unternehmens und der Leistungserbringung der an ihr Beteiligten sowie des Umfangs ihrer Beteiligung. Der Antrag einer Partnerschaftsgesellschaft auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis muss insbesondere Angaben enthalten über Name und Sitz der Partnerschaftsgesellschaft sowie Familienname, Vornamen, Beruf und Berufsbezeichnung der Partner. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung und eine Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder im Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt. Die in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, dem Eintragungsausschuss Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, der zur Geschäftsführung befugten Personen, des Gesellschafterbestandes und des Umfangs der Beteiligung eines Gesellschafters an der Gesellschaft sowie Änderungen der Eintragungen im Handelsregister oder Partnerschaftsregister unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register eingetragen, ist auch diese Eintragung nachzuweisen.