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§ 13 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Berufsaufgaben und Schutz von Berufsbezeichnungen → Vierter Abschnitt – Listen und Verzeichnisse, Versagung und Löschung der Eintragung

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürAIKG – Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung natürlicher Personen in die Listen nach den §§ 6 und 8 ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  2. 2.

    die eingetragene Person dies gegenüber der Kammer schriftlich verlangt (Verzicht),

  3. 3.

    die eingetragene Person ihre Hauptwohnung, ihre berufliche Niederlassung oder den Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen aufgegeben hat und keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 stellt,

  4. 4.

    Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit der eingetragenen Person in Thüringen trotz Nachforschung nicht mehr festzustellen ist; die Frist für die Nachforschung beträgt drei Monate,

  5. 5.

    nach der Eintragung Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die nach § 12 Abs. 1 in einem Eintragungsverfahren zur Versagung der Eintragung führen müssten,

  6. 6.

    die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen oder

  7. 7.

    in einem Ehrenverfahren unanfechtbar auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.

Die Eintragung darf außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 7 erst dann gelöscht werden, wenn die Löschungsentscheidung nach Satz 1 unanfechtbar geworden ist.

(2) Die Eintragung in die Listen nach §§ 6 und 8 kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(3) Die Eintragung des Zusatzes nach § 3 Abs. 2 in die Listen nach § 6 ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    der Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird oder

  2. 2.

    nachträglich bekannt wird, dass die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht vorlagen.

(4) Die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 9 ist zu löschen, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft nicht mehr besteht,

  2. 2.

    die Gesellschaft dies gegenüber der Kammer schriftlich verlangt (Verzicht),

  3. 3.

    die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma der Gesellschaft nicht mehr geführt wird,

  4. 4.

    die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,

  5. 5.

    die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist (§ 12 Abs. 2 Nr. 1),

  6. 6.

    nach der Eintragung Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 in einem Eintragungsverfahren zur Versagung der Eintragung führen müssten, oder

  7. 7.

    in einem Ehrenverfahren unanfechtbar auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.

(5) Die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz bleiben unberührt.

(6) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 sowie bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung kann die Kammer auf Antrag der eingetragenen Person für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung anordnen. Liegen die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vor, gibt die Kammer einer Kapitalgesellschaft vor der Löschung Gelegenheit, die Eintragungsvoraussetzungen innerhalb von höchstens einem Jahr wieder zu erfüllen. Im Fall des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters soll die Frist nach Satz 2 mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

(7) Für die Löschung der Eintragung in die für Pflichtmitglieder nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 geführte Liste gelten die Absätze 1, 2, 5 und 6 Satz 1 entsprechend.