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§ 32 ThürAIKG
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Architektenkammer Thüringen und Ingenieurkammer Thüringen → Vierter Abschnitt – Berufspflichten, Rügerecht und Ehrenverfahren

Titel: Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAIKG
Gliederungs-Nr.: 71-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürAIKG – Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2) Die Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    bei der Berufsausübung darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,

  2. 2.

    die berechtigten Interessen ihrer Auftraggeber und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

  3. 3.

    als freie oder freischaffend eingetragene Architekten, als freie oder freischaffend eingetragene Stadtplaner und als Beratende Ingenieure ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit gegenüber ihren Auftraggebern und anderen Personen und Unternehmen zu wahren,

  4. 4.

    sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren sowie die berufliche Fortbildung ihrer Beschäftigten zu fördern,

  5. 5.

    sich gegenüber Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften und deren Beschäftigten sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe verantwortungsbewusst und kollegial zu verhalten,

  6. 6.

    bei Honorarvereinbarungen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu beachten,

  7. 7.

    über ihre berufliche Tätigkeit und Person nur sachlich zu informieren und anpreisende, aufdringliche, unlautere und unsachliche Werbung zu unterlassen,

  8. 8.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslobern und Teilnehmern Rechnung getragen wird,

  9. 9.

    nur solche Entwürfe, Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden,

  10. 10.

    die Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten und der Kammer unverzüglich Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen und

  11. 11.

    Auskünfte zu erteilen, die die Kammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (§ 29).

Das Nähere regelt eine Berufsordnung.

(3) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 gelten entsprechend für die in die Verzeichnisse nach den §§ 9, 10 und 14 Abs. 7 eingetragenen Personen und Gesellschaften, die eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 oder 5 führen. Satz 1 gilt entsprechend für die in die Verzeichnisse nach § 64 Abs. 4 und 5 ThürBO eingetragenen auswärtigen Dienstleister.

(4) Die Ahndung der Verletzung von Berufspflichten richtet sich nach den §§ 34 und 35.